Die hier aufgeführten AGB gelten ab dem 01. Juni 2024. Die aktuell gültigen AGB finden Sie hier.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Geltungsbereich, Zustandekommen, Regelungsgegenstand
      1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch die „AGB“ oder „diese Bedingungen”) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der gastronovi GmbH, Buschhöhe 2, 28357 Bremen (nachfolgend „gastronovi“ oder „Anbieter“).
      2. Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil sämtlicher Verträge, die der Anbieter mit seinen Kundinnen und Kunden sowie Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) schließt und sind als verbindlicher Bestandteil jedes Angebots des Anbieters in den jeweiligen Vertrag einbezogen. Sie werden zudem mit ausdrücklicher Akzeptierung, z. B. im Rahmen von Softwareanwendungen, verbindlicher Vertragsbestandteil. Die Inanspruchnahme der Leistungen und die Entgegennahme der Lieferungen des Anbieters gilt im Übrigen als Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen, soweit der Kunde zuvor die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.
      3. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn die Parteien deren Geltung jeweils nicht ausdrücklich vereinbart haben. Die Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
      4. Der Anbieter ist ausschließlich im unternehmerischen Verkehr tätig und bietet keine Leistungen gegenüber Verbrauchern an. Diese Bedingungen gelten demnach nur für Geschäfte mit Unternehmern gem. § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
      5. Diese Bedingungen legen den allgemeinen Rechtsrahmen für die vertraglichen Verhältnisse zwischen dem Anbieter und dem Kunden fest. Sie gelten grundsätzlich für jegliche Art von Leistungen oder Verträgen, die zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Bedingungen enthalten selbst gesonderte Regelungen für bestimmte Leistungsarten. Daneben gelten für weitere Leistungsbestandteile gesonderte Bedingungen, auf die im Rahmen dieser Bedingungen und bei Buchung entsprechender Leistungen verwiesen wird. Diese gesonderten Bedingungen gelten jeweils nur zusammen mit diesen AGB und gehen ihnen vor, soweit die gesonderten Bedingungen Regelungsbereiche betreffen, die die AGB nicht berücksichtigen oder soweit sie speziellere oder weitreichendere Regelungen beinhalten als diese AGB. Im Übrigen gelten die Regelungen der AGB ergänzend.
    2. Vertragsschluss
      1. Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet.
      2. Eine rechtliche Bindung kommt durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag, durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder dadurch, dass der Anbieter nach der Bestellung vorbehaltlos mit der Leistungserbringung beginnt, zustande.
      3. Verbindliche Vertragsabschlüsse sind auch über den „Mini-Shop“ innerhalb der Software möglich. Hier kann der Kunde z. B. Hardwareartikel, Zubehör, Softwareerweiterungen oder Supportpakete rechtsverbindlich erwerben, indem er den Bestellvorgang mit Bestätigung des Buttons akzeptieren und signieren abschließt.
      4. Daneben besteht über die Software die Möglichkeit, unverbindliche Angebotsanfragen, z. B. für weitere Module an den Anbieter zu senden. Dazu wählt der Kunde die gewünschten Leistungen, z. B. die entsprechenden Module im entsprechenden Portal innerhalb der Software aus und kann mit Bestätigung des Buttons „Angebot anfordern“ um die Zusendung eines Angebots bitten. Eine verbindliche Buchung kommt erst nach Bestätigung des Angebots durch den Kunden durch anschließende Auftragsbestätigung durch den Anbieter zustande.
      5. Im Hinblick auf Vertragsschlüsse, die über die Software erfolgen oder sonstige Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr vereinbaren die Parteien, dass § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB (soweit einschlägig) keine Anwendung finden.
      6. Leistungspflichten des Anbieters setzen eine separate Vereinbarung über einen konkreten Leistungsgegenstand voraus. Aus diesen AGB selbst, insbesondere im Hinblick auf die Software des Anbieters, erwächst kein Nutzungsrecht, ohne dass ein entsprechender Lizenz- oder sonstiger Vertrag über die Nutzung geschlossen wurde.
    3. Allgemeine Regelungen zum Leistungsumfang
      1. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen des Anbieters ist der Inhalt der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen nach Maßgabe dieser Bedingungen und der gegebenenfalls geltenden gesonderten Bedingungen. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben oder der Anbieter dies ausdrücklich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder der ausdrücklichen Bestätigung durch den Anbieter.
      2. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen bzw. -referenzen, jedoch keine Garantien im Rechtssinne. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des Anbieters, mit der diese als Garantie im Rechtssinne bezeichnet wird.
      3. Der Anbieter erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
      4. Der Kunde hat vor jedem Vertragsabschluss zu prüfen und bestätigt entsprechend mit Vertragsschluss, dass die Spezifikation der Software oder der von ihm erworbenen Produkte seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen bekannt.
      5. Dem Kunden ist zudem bekannt, dass der Anbieter keine Verantwortung für den technischen oder wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Leistungen des Anbieters im Rahmen seines Unternehmens übernimmt, insbesondere nicht im Hinblick auf erwartete Einsparungen oder Umsatzerweiterungen. Auch für Umsatzausfälle übernimmt der Anbieter keine Verantwortung, soweit diese nicht unmittelbar und vom Kunden zweifelsfrei nachgewiesen aus einem Mangel der Leistungen des Anbieters resultieren oder der Anbieter aufgrund sonstiger gesetzlicher Pflichten hierfür einzustehen hat. Die Regelungen der Ziff. 1.7.2 bleiben davon unberührt.
    4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
      1. Der Kunde ist verpflichtet, alle (Mitwirkungs-)Leistungen zu erbringen, die zur ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Nutzung der vom Anbieter erworbenen Leistungen und zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere selbstständig und ohne separate Anforderung
        1. dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für eine gute Funktionalität der Software seinerseits gegeben sind, insbesondere, dass ein stabiles und hinreichend leistungsstarkes Netzwerk vorhanden ist, dass eine ausreichende WLAN-Abdeckung oder lokale LAN-Anbindung an den geplanten Einsatzorten vorhanden ist, dass die jeweils verwendete Hardware dem aktuellen Stand der Technik entspricht und dass die vom Anbieter vorgesehene und dem Kunden zuvor dargelegte Nutzungsumgebung geschaffen wird;
        2. dafür Sorge tragen, dass eine zuverlässige Internetverbindung an allen Einsatzorten zur Verfügung steht. Hier empfiehlt der Anbieter, zusätzlich eine Ausfalllösung für den Internetzugang vorzuhalten (z. B. per LTE-Router);
        3. die Mindestanforderungen an die Infrastruktur und die Systemvoraussetzungen im Hinblick auf das jeweilige Gerät, auf dem die Software genutzt wird, für die Nutzung der Software schaffen und aufrechterhalten. Die jeweils aktuellen Mindestanforderungen werden dem Kunden vor Vertragsschluss übermittelt, sind auf der Internetseite des Anbieters unter https://support.gastronovi.com/allgemein/systemvoraussetzungen finden oder können auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden;
        4. dafür Sorge tragen, dass dem Anbieter stets eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Ansprache verantwortlicher Ansprechpartner, insbesondere bei dringenden Angelegenheiten, zur Verfügung steht;
        5. die ihm, seinen Mitarbeitern und Dienstleistern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
        6. diejenigen Mitarbeiter, Dienstleister oder sonstigen Dritten, denen er Zugang zur Nutzung der Software oder sonstiger Produkte gewährt, verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Software und sonstigen Produkte geltenden Bestimmungen dieser AGB und aller sonstigen relevanten Dokumente einzuhalten und durch hinreichende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie diese Verpflichtung einhalten;
        7. angemessene Vorkehrungen treffen, um eine unbefugte Nutzung der Software mit den ihm, seinen Mitarbeitern, Dienstleistern oder Dritten zugeordneten Zugangsdaten zu verhindern;
        8. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Anbieter betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
        9. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Software möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich oder für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
        10. dafür Sorge tragen, dass er (z. B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server des Anbieters) alle gegebenenfalls bestehenden Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet;
        11. die Software nicht sonst zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßende Zwecke verwenden;
        12. vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
        13. sich in Bezug auf die Verwendung von Schnittstellen über alle Vertrags-, Nutzungs- und sonstigen Bedingungen der jeweiligen Schnittstellenpartner, Kooperationspartner in Bezug auf die jeweilige Schnittstelle informieren und deren Einhaltung eigenverantwortlich sicherstellen.
      2. Der Kunde sollte die nachstehenden Obliegenheiten erfüllen, um bei Nichteinhaltung gegebenenfalls drohende Nachteile zu vermeiden. Er sollte
        1. wenn und soweit ihm aufgrund entsprechender Vereinbarung die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download sichern;
        2. wenn und soweit er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mithilfe der Software dem Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und täglich eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust dieser übermittelten Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
        3. bei absehbarer Beendigung des Vertrags seine Daten (gleich ob Anwendungsdaten oder Inhalte aus der Software, die im Internet zum Abruf bereitgehalten werden) vor Ablauf der Vertragslaufzeit selbst vom Server des Anbieters herunterladen und sichern. Gegen eine Gebühr und nach separater Vereinbarung kann der Account auch nach Vertragsende (innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren) für einen Zeitraum von 7 Tagen reaktiviert werden.
        4. seine Pflichten aus dem Geldwäschegesetz beachten (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
        5. allen gegebenenfalls bestehenden, gesetzlichen Anforderungen für die Tätigkeiten, für die er die vom Anbieter zur Verfügung gestellte Software oder sonstige Produkte nutzt, Folge leisten.
    5. Preise und Zahlungen, Verzug
      1. Alle Preise und Vergütungen des Anbieters verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
      2. Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der Software sowie die Preise für den Bezug von Hardware oder sonstigen Leistungspaketen und die Zahlungsbedingungen werden mit Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.
      3. Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.
      4. Sonstige Leistungen werden vom Anbieter nach Aufwand zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Preisen des Anbieters (derzeit verfügbar unter https://www.gastronovi.com/preise) oder aufgrund separater Vereinbarung und Beauftragung erbracht.
      5. Für wiederkehrenden Lizenzen mit fester Laufzeit ist die Vergütung zu Beginn des jeweiligen Lizenzzeitraums im Voraus zu entrichten. Monatliche Preise werden entsprechend jeweils kalendermonatlich im Voraus berechnet. Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
      6. Wöchentliche Lizenzen und Erfolgs-Lizenzen werden abweichend von 1.5.5 am Ende eines Monats berechnet. Eine wöchentliche Lizenz hat stets eine Laufzeit von einer Kalenderwoche (Mo-So).
      7. Der Anbieter erstellt und übersendet Rechnungen grundsätzlich elektronisch. Der postalische Versand von Rechnungen auf Papier ist gegen gesondertes Entgelt möglich.
      8. Fällige Entgelte zieht der Anbieter in der Regel per Lastschrift ein. Sofern kein Lastschrifteinzugsverfahren vereinbart ist, muss der Rechnungsbetrag spätestens am siebten Bankarbeitstag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
      9. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen oder bei Nichterfolg oder Rückbuchung von Lastschrifteinzügen werden Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe berechnet. Der Anbieter ist berechtigt, vom Kunden höheren Schadensersatz zu verlangen, wenn er nachweist, dass ihm durch das Überschreiten von Zahlungsfristen ein höherer Schaden entstanden ist.
      10. Kommt der Kunde einer fälligen Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Zahlungserinnerung oder Mahnung nach, so ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden den Zugang zur Nutzung der Software nach einmaliger Ankündigung und Setzung einer Nachfrist zur Zahlung von mindestens drei Tagen in Textform bis zur Beendigung des Verzugs zu sperren. Dies gilt auch bei Rückständen mit Entgelten für Serviceleistungen, Supportkosten und Hardware-Leistungen.
      11. Die Preise und Vergütungen bei von Digitalisierungspartner bezogenen Lizenzen oder Produkten können von den Angaben des Anbieters abweichen, der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung der Software-, Hardware- oder Dienstleistungspreise der Digitalisierungspartner.
      12. Dem Anbieter bleibt vorbehalten, in Veröffentlichungen oder auf Websites oder sonstigen Preisdokumenten enthaltene Preise und Vergütungen für zukünftige Leistungen, über die noch kein Vertragsverhältnis mit dem Kunden besteht, nach freiem Ermessen zu ändern. Entsprechende Änderungen werden in den jeweiligen Preisinformationen und -dokumenten festgehalten. Eine separate Information des Kunden erfolgt nicht.
    6. Betriebsverantwortung
      1. Die Betriebsverantwortung für die Software trägt der Anbieter, soweit es die Server und die dort ablaufende Software selbst betrifft. Die Betriebsverantwortung des Anbieters endet somit am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der SaaS-Software steht („Übergabepunkt“).
      2. Die Betriebsverantwortung für die lokale Hard- und Software trägt der Kunde, auch soweit es den laufenden Betrieb der vom Anbieter bezogenen Hardware betrifft und kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine sonstige, anderslautende Verpflichtung vom Anbieter eingegangen wurde.
      3. Dem jeweils Betriebsverantwortlichen obliegt die Verantwortung und Haftung für Integration, Interoperabilität, Betrieb, Sicherung, Firewall, Datenkommunikation, Datenschutz und -sicherheit in Bezug auf die jeweilige Hard- und Software.
    7. Gewährleistung, Haftung, Freistellung
      1. Die Gewährleistung für Leistungen des Anbieters richtet sich grundsätzlich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen, sofern die gesonderten Regelungen hierin, insbesondere in den Ziff. 2.12, 3.4 und 6 oder den gesonderten Bedingungen für einzelne Leistungsbereiche oder sonstige, separate Vereinbarungen oder Bedingungen zwischen den Parteien nichts Abweichendes festlegen.
      2. Für die Haftung des Anbieters gilt:
        1. Für Schäden irgendwelcher Art haftet der Anbieter – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
        2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
        3. Im Übrigen ist eine Haftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
        4. Sofern der Anbieter für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Anbieter nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.
        5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Anbieter eine Garantie übernommen hat, bei Arglist, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
        6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters
      3. Der Kunde haftet dem Anbieter gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften.
      4. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von sämtlichen Schäden sowie Forderungen, die von Dritten gegenüber dem Anbieter im Zusammenhang mit der Nutzung der Software oder der sonstigen Produkte oder Leistungen des Anbieters durch den Kunden geltend gemacht werden, freizuhalten, soweit nicht den Anbieter ein Verschulden trifft. Dies umfasst auch die erforderlichen Kosten einer Rechtsverteidigung und sonstige in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwände beim Anbieter.
    8. Höhere Gewalt
      1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
      2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
      3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
    9. Datensicherheit, Datenschutz
      1. Datenschutz-Informationen für unsere Geschäftspartner: https://www.gastronovi.com/de/agb/datenschutz-geschaeftspartner
    10. Geheimhaltung
      1. Die Parteien verpflichten sich, alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und weder selbst noch durch Dritte für andere Zwecke als zur Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen, Dritten nicht bekannt zugeben, offenzulegen oder diesen die vertraulichen Informationen sonst wie zugänglich zu machen.
      2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Vertrages sind:
        1. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG), (nachfolgend bezeichnet als „Geschäftsgeheimnisse“), sowie
        2. alle sonstigen wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, betrieblichen oder technischen Informationen der Parteien, der mit ihnen im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen oder Geschäftspartnern, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt bezeichnet werden, deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist oder bezüglich derer ein Geheimhaltungsinteresse sonst wie für den Empfänger erkennbar ist (nachfolgend bezeichnet als „sonstige vertrauliche Informationen“).
      3. Den Parteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen zu erlangen durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle von der jeweiligen Partei unterliegen und die vertraulichen Informationen enthalten oder aus denen sich vertrauliche Informationen ableiten lassen, oder jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten entspricht.
      4. Das Erlangen vertraulicher Informationen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands („Reverse Engineering“), das oder der sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet, ist nicht gestattet.
      5. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nicht nutzen, (a) die sie durch eine Handlung gemäß vorstehender Ziffer erlangt haben, (b) wenn deren Nutzung oder Offenlegung gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung oder gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, die vertraulichen Informationen nicht offenzulegen, verstößt, oder (c) wenn die jeweilige Partei die vertraulichen Informationen über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese die vertraulichen Informationen unrechtmäßig genutzt oder offengelegt hat.
      6. Den Parteien ist es gestattet, Geschäftsgeheimnisse zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen, wenn und soweit dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes (insbesondere durch §§ 3 und 5 GeschGehG) oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. Den Parteien ist es gestattet, sonstige vertrauliche Informationen zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen, die zum Zeitpunkt des Empfangs bereits öffentlich allgemein bekannt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden, die der jeweiligen Partei zum Zeitpunkt des Empfangs bereits nachweislich und aus zu bezeichnender Quelle bekannt waren oder selbständig entwickelt wurden oder ihr zu einem späteren Zeitpunkt von Dritten, die die vertraulichen Informationen selbst ohne Einschränkung oder Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger Verpflichtungen zur Geheimhaltung erhalten haben, zugänglich gemacht werden, oder deren Veröffentlichung die jeweilige Partei ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
      7. Eine Offenlegung an von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Parteien stellt keinen Verstoß gegen diese Verpflichtungen dar.
      8. Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden, hat sie die jeweils andere Partei umgehend zu informieren.
      9. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten während der gesamten Zusammenarbeit der Parteien – auch über diesen Vertrag hinaus – und bestehen nach deren Beendigung für eine Dauer von 5 Jahren fort.
    11. Aufrechnung, Abtretungen
      1. Der Kunde kann nur mit den vom Anbieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung innerhalb des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung.
      2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter, die keine Geldforderungen sind, bedarf seiner vorherigen Zustimmung.

  2. Software
    Gegenstand dieses Abschnitts ist die Bereitstellung der Softwareanwendung „gastronovi Office” (im Folgenden „Software“ genannt) sowie damit verbundener Komplementärleistungen.
    1. Allgemeines, Gegenstand der Software, Leistungsumfang und Nutzungsmöglichkeiten
      1. gastronovi Office bietet eine Cloud-Softwarelösung, die in verschiedenen Bausteinen (Modulen) die üblichen Prozesse der Gastronomie abbildet. Der Kunde kann mit der Software seine Geschäftsprozesse, in Abhängigkeit vom Funktionsumfang der jeweiligen gebuchten Module, aus dem Bereich der Gastronomie steuern. Der Funktionsumfang der buchbaren Software-Module ergibt sich aus der Softwarebeschreibung, die dem Kunden vom Anbieter zur Verfügung gestellt wird und auf der Internetseite des Anbieters verfügbar ist, derzeit unter https://www.gastronovi.com/preise.
      2. Die Software wird dem Kunden dabei nicht physisch oder per Download überlassen, sondern sie ist auf Servern installiert, die aus dem Internet angewählt werden können. Sie kann somit browserbasiert oder über eine App (hierin auch „Client-Software“ genannt) gesteuert und genutzt werden (sog. „Software as a Service“ / „SaaS“). Die Anwendungsdaten sind dabei zentral und mit täglichen Backups auf Servern in zertifizierten deutschen Rechenzentren gespeichert.
      3. Die Softwarenutzung wird dabei auf Zeit ermöglicht. Software-Module sind je nach konkretem Angebot wöchentlich, monatlich, jährlich (je nach Modul 1, 2, 5 Jahre) oder auf Erfolgsbasis buchbar.
      4. Die Software ist nur für eine Verwendung in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region) vorgesehen. Bei einer vertragswidrigen Anwendung außerhalb dieser Länder übernimmt der Anbieter, insbesondere keine Verantwortung für eine ordnungsgemäße Funktionalität. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, z. B. auf Unterlassung der Nutzung, bleibt dem Anbieter vorbehalten.
      5. Der Anbieter stellt dem Kunden während der Dauer der Vereinbarung zudem serverseitigen Speicherplatz zum Ablegen, mit der Software erzeugter, interner Anwendungsdaten, wie z. B. Speisekarten, Rezepte usw. zur Verfügung.
      6. Des Weiteren bietet die Software dem Kunden die Funktionalität, sich im Internet zu präsentieren (im Folgenden auch als „Webhosting“ bezeichnet). Die entsprechenden Service-Dienste werden über die Domain services.gastronovi.com vom Anbieter bereitgestellt. Zudem stellt der Anbieter dem Kunden im Rahmen des Webhostings serverseitigen Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Website(s) des Kunden gehostet werden können. Der Kunde kann über eine selbst oder von Dritten gehostete Domain auf die Server vom Anbieter verweisen.
      7. Der Umfang des jeweils gebuchten Programmpaketes sowie des Speicherplatzes und die Konditionen hierfür ergeben sich aus den Vereinbarungen der Parteien, der Beschreibung in der Auftragsbestätigung, der Preis- und Modulliste sowie der Softwarebeschreibung.
      8. Der Anbieter bietet innerhalb der Software Schnittstellen (Integrationen) zu Drittanbietern (insbes. Lieferanten, Betreiber von Bezahlsystemen, Hotelsoftware etc.) an, mit denen der Kunde Daten und/oder Leistungen von diesen nutzen kann. Der Anbieter stellt hierbei jeweils nur eine technische Funktion in der Software zur Verfügung. Die über diese Schnittstellen zur Verfügung gestellten oder abgerufenen Informationen und angebotenen Leistungen sind Informationen und Leistungen des Dritten, für die der Anbieter keine Verantwortung übernimmt. Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen des Dritten (z. B. Artikelbeschreibungen, Preise, Rabatte, LMIV-Daten (Allergen- und Zusatzstoffdeklaration wie auch Nährwertinformationen)).
      9. Der Anbieter ermöglicht ausgewählten Mitarbeitern, auf die Kundensoftware sowie auf Schnittstellensoftware zuzugreifen, um Supportleistungen durchzuführen. Die Mitarbeiter werden regelmäßig im Umgang mit der Software, der Schnittstellensoftware sowie zum Thema Datenschutz geschult.
      10. Der Anbieter vertreibt seine Software nur an direkte Kunden oder über zertifizierte Digitalisierungspartner. Eine Nutzung der Software, die oder deren Nutzungsmöglichkeit / Zugang aus anderen Quellen bezogen wurde, ist nicht zulässig.
    2. Buchung weiterer Module, Kassenlizenzen
      1. Einzelne Module bzw. Lizenzen hierfür können unabhängig von der Grundlaufzeit des Lizenzvertrags der Software vom Kunden über die dafür zur Verfügung stehenden Wege gem. Ziff. 1.2 hinzugebucht werden.
      2. Zudem können weitere Kassenlizenzen wochenweise selbständig durch den Kunden gebucht werden. Die Buchung erfolgt, indem mehr Schichten eröffnet werden, als gegenwärtig Kassenlizenzen gebucht sind. Die dann automatisch gebuchten Lizenzen laufen stets eine Kalenderwoche (Mo-So) und enden im Anschluss automatisch. Das Hinzubuchen weiterer Kassenlizenzen nach vorstehender Maßgabe kann vom Kunden durch entsprechende Einstellung im back Office deaktiviert werden. Die Parteien vereinbaren, dass § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung finden.
    3. Nutzungsrechte
      1. Der Anbieter räumt dem Kunden mit Beginn des Softwarelizenzvertrags über die Grundsoftware oder das jeweilige Modul (nachstehend gemeinsam die „Software“) das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und räumlich auf das in der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsdokumenten bezeichnete Gebiet (in Ermangelung einer entsprechenden Definition auf den Geschäftssitz des Kunden) beschränkte Recht ein, die jeweils aktuell auf dem Server des Anbieters installierte Software in dem in diesem Vertrag eingeräumten Umfang zur Erbringung, Abrechnung und sonstigen Verwaltung von Gastronomie-Leistungen zu nutzen (der Kunde und nutzungsberechtigte Personen nachstehend auch die „Nutzer“).
      2. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören im Falle von Client-Software neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der Client-Software. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Nutzer berechtigt, die Client-Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere die Installation auf weiteren Arbeitsplatzrechnern oder Endgeräten des Kunden anzusehen.
      3. Der Nutzer ist nicht zur Bearbeitung der Software berechtigt, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Client-Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Anbieter in Verzug befindet.
      4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen oder diesen eine Nutzung ermöglichen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot ist die Überlassung der Client-Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen, z. B. ein Rechenzentrums- oder Cloudbetrieb für den Kunden. Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
      5. Eine Nutzung der für die Steuerung der Software mittels Browser und App genutzten Schnittstellen (API) für andere Zwecke als die vertragsgemäße Nutzung der Software ist nicht gestattet (konkret z. B. robotergesteuerte Prozessautomatisierung (RPA) oder die Realisierung von Integrationen/Automatisierung mittels Reverse Engineering der API). Die Anbindung und der Betrieb eigener Integrationen von nicht zertifizierten Schnittstellen ist untersagt. Dem Kunden wird kein Recht eingeräumt, eigene Integrationen (z. B. über Reverse Engineering bestehender Schnittstellen/Funktionen der Software) und/oder programmatische Automatisierungen (z. B. robotergesteuerte Prozessautomatisierung) zu entwickeln und diese mit der Software zu nutzen. Es dürfen keine Benutzerkennungen an Dritte zu diesem Zweck weitergegeben werden oder diesen sonst wie der Zugang zur Software zu diesem Zweck gestattet werden.
      6. Durch den Abschluss eines Vertrags zur kostenfreien Nutzung im Rahmen eines Test-Accounts räumt der Anbieter dem Kunden das Recht ein, die Software ab Gewährung des Zugangs zur Software bzw. Mitteilung der Zugangsdaten für 14 Tage ausschließlich zu Testzwecken im obenstehenden Rahmen zu nutzen („Testzeitraum“). Jedem Kunden steht nur ein Testzeitraum zu. Nach Ablauf des Testzeitraums wird der Account des Kunden gesperrt, die dort hinterlegten Daten können nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 3 Monaten gelöscht werden. Eine automatische Umstellung in einen Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der Software erfolgt nicht, eine Übertragung der Daten auf einen vollumfänglichen Kunden-Account ist nicht möglich. Nach einer Buchung wird ein neuer Account zur Verfügung gestellt
      7. Verletzt der Kunde die Regelungen in dieser Ziff. 2.3 aus von ihm zu vertretenden Gründen trotz vorheriger Fristsetzung zur Abstellung der Verletzung, kann der Anbieter den Zugriff des Kunden auf die Software oder die Anwendungsdaten sperren. Die übrigen Rechtsbehelfe des Anbieters bleiben davon unberührt.
    4. Account
      1. Die Nutzung der Software setzt die Erstellung eines Kunden-Accounts (der „Account“) voraus. Für die Erstellung des Accounts sind die erforderlichen Daten anzugeben und Zugangsdaten festzulegen. Der Anbieter erstellt für den Kunden einen auf das jeweilige Land angepassten Account, dieser kann nachträglich nicht in ein anderes Land übertragen oder kopiert werden. In diesem Falle ist eine Neuanlage notwendig, in deren Rahmen gegebenenfalls und auf separater Vereinbarung basierend gewisse Daten übertragen werden können.
      2. Der Anbieter übermittelt dem Kunden die Zugangsdaten zur Software. Sämtliche Kennwörter sind vom Kunden unverzüglich zu ändern.
      3. In der Software wird mit einem Rechte- und Rollenmanagement gearbeitet. Der Anbieter stellt dem Kunden einen Managervollzugriff zur Verfügung. Der Kunde selbst entscheidet, wer aus seinem Unternehmen ebenfalls einen Managervollzugriff erhalten soll.
    5. Anwendungsspeicherplatz
      1. Der Anbieter hält auf dem Server die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten Daten (die „Anwendungsdaten“) und hierfür vorgesehenen Speicherplatz im Umfang und nach Maßgabe der Modulbeschreibungen und / oder ergänzender oder abweichender Vereinbarungen in der Auftragsdokumentation vor.
      2. Sind keine Beschränkungen zum Umfang des Speicherplatzes angegeben oder vereinbart, wird ein, dem Anwendungsfall und einer üblichen Nutzung des genutzten Moduls entsprechendes Volumen vorgehalten. Der Anbieter behält sich vor, bei einer unüblichen Verwendung des genutzten Moduls oder übermäßigen Nutzung von Speicherplatz den Speicherplatz nach vorheriger Ankündigung an den Kunden zu begrenzen und bei Gefährdung der Systemstabilität den Account temporär zu deaktivieren, bis die Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
    6. E-Mail-Dienste
      1. Wenn im Rahmen der vom Kunden gebuchten Leistungen die Möglichkeit eröffnet wird, über die Software E-Mails zu versenden, gilt hinsichtlich des Speicherplatzes und Datenverkehrsvolumen für die E-Mail-Dienste Ziff. 2.5.2 entsprechend.
      2. Die Versendung von „Spam-Mails”, unzulässiger, unverlangte Werbung oder jedwede sonstige unübliche und unangemessene oder gesetzeswidrige Nutzung der Dienste ist nicht gestattet.
      3. Der Kunde hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass er die gesetzlichen Anforderungen an kommerzielle Kommunikation einhält.
      4. Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde die obenstehenden Voraussetzungen nicht einhält, ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung oder in begründeten Fällen unmittelbar berechtigt, die E-Mail-Dienste temporär oder dauerhaft zu sperren.
    7. Webhosting
      1. Wenn im Rahmen der vom Kunden gebuchten Leistungen die Möglichkeit eröffnet wird, Daten und Inhalte frei und ohne Login über das Internet verfügbar zu machen („Webhosting“), gelten die Regelungen dieser Ziff. 2.7.
      2. Die so vorgehaltenen Daten des Kunden sind unter der Domain https://services.gastronovi.com ergänzt durch die Identifikation des Accounts in Form einer Pfadangabe frei im Internet (z. B. https://services.gastronovi.com/restaurants/) aufrufbar. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Daten über eine eigene Internetdomain zusätzlich verfügbar zu machen, die der Kunde in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung zu beschaffen und zu unterhalten hat.
      3. Der Anbieter wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet bis zum Übergabepunkt herstellen und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außen stehenden Rechnern im Internet mittels der im Internet gebräuchlichen Protokolle an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden. Für die Verfügbarkeit der Daten gilt Ziff. 2.11.
      4. Der Anbieter vergibt Zugangsdaten für den Zugriff auf die Webhosting-Funktionen an den Kunden, mit denen der Kunde die relevanten Daten im Wege des Datentransfers selbständig speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann.
      5. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Verpflichtungen zur Anbieterkennzeichnung einzuhalten.
    8. Inhalte des Kunden
      1. Soweit der Kunde im Rahmen des Webhostings, unter Nutzung der E-Mail-Dienste oder sonst wie unter Nutzung der Software oder der Leistungen des Anbieters eigene Inhalte Dritten zugänglich macht (z. B. als Internetseite, Verlinkungen auf gehostete Daten oder unter dem Portal https://services.gastronovi.com) gilt Folgendes:
        1. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Inhalte nicht gegen geltendes Recht, insbesondere Strafrecht, oder behördliche Auflagen verstoßen oder Dritte in ihren Rechten verletzen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kunden etwaig genutzten Domains. Der Kunde wird beim Einstellen von eigenen Inhalten insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zum Schutze der Jugend sicherstellen und Urheber-, Marken- und Namensrechte sowie Persönlichkeitsrechte und sonstige Rechte Dritter wahren. Er wird keine rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, politisch extremen oder rechtswidrige Inhalte einstellen.
        2. Den Anbieter trifft keine Prüfungs- und/oder Beratungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden eingestellten Inhalte. Dies gilt auch bei beauftragten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung oder Veröffentlichung von Inhalten, soweit nicht abweichend vereinbart.
        3. Der Kunde haftet im Verhältnis zum Anbieter für Schäden, die dem Anbieter durch vom Kunden zu vertretende unrichtige oder gegen Rechtsnormen verstoßende Inhalte entstehen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Freihaltung und Freistellung des Anbieters gem. Ziff. 1.7.4 verpflichtet. Sonstige Ansprüche des Anbieters, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
        4. Soweit nach Beendigung des Vertrages geschützte Inhalte von Dritten in Cache-Speichern (etwa von Suchmaschinen) vorgehalten bleiben, wird diese Speicherung weiterhin dem Kunden zugerechnet, es sei denn den Anbieter trifft dabei ein eigenes Verschulden.
        5. Der Anbieter ist berechtigt, die Anbindung der Inhalte zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, aufgrund einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet oder aufgrund von Ermittlungen staatlicher Behörden. Dies gilt, soweit erforderlich, auch für die Software bzw. deren Zugriff an sich. Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die betroffenen Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
      2. Der Kunde überträgt seine Inhalte selbstständig auf den Server des Anbieters. Soweit der Kunde Unterstützung hierfür und/oder Erstellung eigener Designvorlagen wünscht, ist hierfür eine gesonderte Beauftragung erforderlich.
      3. Der Kunde räumt dem Anbieter alle zur Speicherung und Veröffentlichung der Inhalte erforderlichen Rechte ein, insbesondere das Recht, die Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu speichern und vervielfältigen sowie das Recht, die Inhalte über das vom Anbieter unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zur Website von einem Ort und zu einer Zeit, die sie jeweils individuell wählen, haben und diese Daten durch Herunterladen vom Server des Anbieters speichern können.
    9. Partner-Schnittstellen
      1. Der Anbieter listet in einer Integrationszentrale in der Software ausgewählte bzw. gebündelte Schnittstellen verschiedener Kooperationspartner auf, über die die Software in Datenaustausch mit den Angeboten der Kooperationspartner treten kann, z. B. zur Koordination von Kassensystemen mit Hotellerie- oder sonstigen Systemen (die „Partner-Schnittstellen“). Partner-Schnittstellen können kostenlos oder kostenpflichtig sein. Zusätzlich sind auf der Website des Anbieters sämtliche Schnittstellenpartner aufgeführt (derzeit unter https://www.gastronovi.com/schnittstellen). Die Partner-Schnittstellen können über die dafür jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Wege gem. Ziff. 1.2 gebucht werden.
      2. Die vom Anbieter beworbenen und zur Integration angebotenen Partner-Schnittstellen sind zuvor in einem Zertifizierungstest im Hinblick auf die grundsätzliche Kompatibilität des Datenaustauschs zwischen den Systemen geprüft worden. Da es sich bei den Schnittstellen aber um Produkte dritter Entwickler handelt, ist die Verantwortung des Anbieters auf die softwareseitige Integration der Partner-Schnittstellen beschränkt. Die Verantwortung für die Ausgestaltung und Funktionsweise der Partner-Schnittstelle trägt der Schnittstellenpartner, die Verantwortung für die eingegebenen und über die Partner-Schnittstellen übermittelten Daten trägt der Kunde.
      3. Für die Nutzung der Partner-Schnittstellen gelten, soweit vorhanden, die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Schnittstellenpartner, die der Kunde vor Nutzung der Schnittstelle zu akzeptieren hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Schnittstellenpartner unter Umständen zusätzliche Entgelte für die Nutzung ihrer Schnittstellen verlangen, die vom Kunden unabhängig von der Vertragsbeziehung zum Anbieter zu begleichen sind.
      4. Für die Nutzung der Partner-Schnittstellen innerhalb der Software gelten die Regelungen der Ziff. 2 dieser Bedingungen entsprechend.
      5. Das Angebot der Partner-Schnittstellen bestimmt der Anbieter grundsätzlich nach freiem Ermessen. Der Anbieter sichert keine bestimmte Verfügbarkeit der Partner-Schnittstellen zu. Er kann insbesondere das Angebot bestimmter oder sämtlicher Schnittstellenpartner temporär einschränken oder teilweise oder vollständig einstellen, ohne dass dem Kunden wegen der Einstellung Rechte erwachsen. Nur vom Anbieter freigegebene und veröffentlichte Schnittstellen werden softwareseitig unterstützt.
      6. Der Anbieter wird den Kunden in der Regel innerhalb von 3 Monaten über eine Beendigung oder wesentliche Einschränkung einer Schnittstellenpartnerschaft informieren. Ein verkürzter Ankündigungszeitraum wird vorbehalten, für den Fall, dass eine Information mit dieser Frist für den Anbieter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Information erfolgt in diesem Falle unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Anbieter. Die Gründe für die Unterschreitung werden dem Kunden, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, mitgeteilt.
      7. Ein Datenaustausch zwischen Schnittstellenpartner und dem Anbieter zu Supportzwecken oder zur Einrichtung der Partner-Schnittstelle ist möglich. Die Verantwortungsregelungen in Ziff. 2.9.2 bleiben davon unberührt.
    10. Softwareaktualisierungen
      1. Der Anbieter betreibt eine stetige Weiterentwicklung der Software.
      2. Der Anbieter ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Instandhaltung der Software nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Im Übrigen ist der Anbieter zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren.
      3. Soweit der Anbieter die Software weiterentwickelt, werden hieraus entstehende neue Versionen während der Vertragslaufzeit durch Update der Produktivumgebung der SaaS-Software oder durch Überlassung zum Download der Client-Software zur Verfügung gestellt. Soweit der Anbieter Aktualisierungen der Software ohne wesentliche Funktionserweiterung auf der Produktivumgebung zum Einsatz bringt, gilt die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nebst dieser Vereinbarung für diese Aktualisierungen unverändert fort und der Kunde kann die aktualisierte Fassung ohne zusätzliche Kosten nutzen.
      4. Sofern der Anbieter neue Module zur Software entwickelt, bietet der Anbieter diese dem Kunden zur Nutzung an. Neue Module sind – in Abgrenzung zu Aktualisierungen – Programmteile, die eine weitere Funktionalität zur Software beinhalten. Der Anbieter wird den Kunden spätestens bei Verfügbarkeit eines neuen Moduls der Software benachrichtigen und zur Buchung anbieten. Bei einer Buchung gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung auch im Hinblick auf das neue Modul.
      5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software in der jeweils aktuellsten Version zu nutzen.
      6. Für Ankündigungen von Softwareaktualisierungen gilt:
        1. Sofern die Nutzung der Software hierdurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird, wird der Anbieter Aktualisierungen ohne vorherige Ankündigung vornehmen (automatische Updates). Diese werden im jederzeit in der Software einsehbaren „Changelog“ aufgeführt und sind dort jederzeit nachvollziehbar.
        2. Neue Funktionen werden ebenfalls über das Changelog angekündigt.
        3. Sogenannte Bugfixes (kleine Fehlerbehebungen) werden ebenfalls ohne Ankündigung durchgeführt und sind nicht im Changelog enthalten.
        4. Sofern mit der Bereitstellung einer neuen Aktualisierung nicht unerhebliche Änderungen von Funktionalitäten, die sich regelmäßig und nach Kenntnis des Anbieters auf die durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden auswirken, wird der Anbieter diese dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform über das Changelog ankündigen.
      7. Sofern mit der Bereitstellung einer neuen Version eine Funktionalität abgekündigt wird, d. h. eine Funktionalität fällt weg und wird nicht durch eine vergleichbare Funktionalität ersetzt, und/oder Beschränkungen bezüglich der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten bekannt oder zu erwarten sind, wird der Anbieter dies dem Kunden mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen und ihm mit einer angemessenen Frist von mindestens drei Monaten Gelegenheit geben, der Änderung in Textform zu widersprechen und damit den Vertrag über die Nutzung der Software zu kündigen. Widerspricht der Kunde im Hinblick auf die Änderung nicht in Textform, so wird die Änderung Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens aufmerksam machen.
    11. Verfügbarkeiten
      1. Der Kunde kann die Software und die sonstigen, servergestützten Leistungen im Grundsatz an jedem Tag der Woche und unabhängig von der Tageszeit nutzen. Während der regelmäßigen Wartungszeiten, die jeden ersten Montag im Monat von 2 bis 6 Uhr oder aufgrund besonderer Umstände zu abweichenden Zeiten stattfinden, ist eine Nutzung nicht möglich. Diese Wartungszeiten werden bei der Berechnung der tatsächlichen Verfügbarkeit im Sinne dieser Ziff. 2.11 nicht berücksichtigt. Die grundsätzliche Verfügbarkeit nach Satz 1 abzüglich der regelmäßigen Wartungszeiten ergibt die „Betriebszeit“.
      2. Der Anbieter sichert eine prozentuale Verfügbarkeit der Software und sonstigen, servergestützten Leistungen von 97,5 % während der Betriebszeit im Monatsmittel zu (die „zugesicherte Verfügbarkeit“).
      3. Als „Beta” oder sonst wie erkennbar als Testversionen gekennzeichnete Funktionen sind von der zugesicherten Verfügbarkeit ausgenommen.
      4. Ankündigungen für Wartungen sowie die Verfügbarkeiten des Servers können unter https://status.gastronovi.com eingesehen werden.
      5. Als „Ausfallzeit“ gilt die Zeit innerhalb der Betriebszeit, in der die Software nicht oder nicht nutzbar für den Kunden verfügbar ist. Bei der Berechnung der Ausfallzeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit unberücksichtigt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters und nach dem Übergabepunkt beruhen, insbesondere:
        1. Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, soweit die Schutzvorkehrungen des Anbieters hiergegen zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
        2. Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden entstanden sind;
        3. Ausfälle, die durch unverzichtbare, außerordentliche Wartungsarbeiten (z. B. Einspielen von Security Patches oder Änderungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich werden) entstanden sind und ohne die eine sichere Nutzung der Vertragsleistungen in der Zukunft nicht möglich wäre oder
        4. Ausfälle, die bei Verwendung von Partner-Schnittstellen aus dem Verantwortungsbereich eines Schnittstellenpartners oder des Kunden stammen.
      6. Unterschreitet die tatsächliche Verfügbarkeit in einem Jahr (bei kürzerer Laufzeit bezogen auf die jeweilige Laufzeit) die zugesicherte Verfügbarkeit, verringert sich die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen im jeweiligen Zeitraum nach der folgenden Berechnung:

        (Betriebszeit-Ausfallzeit : Betriebszeit) x 100 = Tatsächliche Verfügbarkeit (in %)
         
        Tatsächliche Verfügbarkeit: Reduktion der Vergütung um:
        97,5 % – 100 % 0 %
        90 % – 97,4 % 15 %
        80 % – 89,9 % 25 %
        70 % – 79,9 % 50 %
        < 70 % 75 %
      7. Anderweitige Ansprüche, als die gemäß dieser Ziff. 2.11 bestehen im Hinblick auf reine Verfügbarkeitsstörungen nicht. Die Regelungen der Ziff. 1.7.2.5 zur Haftung bleiben davon unberührt. Für inhaltliche oder funktionale Mängel, die nicht die Verfügbarkeit, sondern die Software an sich betreffen, gilt die Ziff. 2.12.
    12. Instandhaltung und Gewährleistung
      1. Der Anbieter ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit („Instandhaltung“) verpflichtet. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bestimmt sich nach Ziff. 1.3 mit der Maßgabe, dass – da es sich bei der Software um ein Produkt handelt, das stetig weiterentwickelt wird – ein spezifischer Funktionsumfang im Sinne einer Bestandsgarantie aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Funktionen, in unverändertem Zustand ausdrücklich nicht zugesagt wird.
      2. Zur Instandhaltung wird der Anbieter die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen oder deren Durchführung beauftragen.
      3. Sollte der Kunde dennoch Mängel an der Software feststellen, so hat der Kunde diese dem Anbieter innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch 7 Tage nach Bekanntwerden, mitzuteilen und soll dabei nach Möglichkeit die folgenden Prinzipien befolgen:
        1. Vor einer Meldung eines vermuteten Mangels der Software soll der Kunde durch angemessene Prüfung ausschließen, dass die gegenständlichen Einschränkungen auf Aspekten beruhen, die aus seinem Verantwortungsbereich, insbesondere im Hinblick auf die ihm gegebenenfalls obliegende Betriebsverantwortung stammen.
        2. In diesem Rahmen sollten insbesondere nach dem Übergabepunkt liegende Netzwerke, Infrastruktur, korrekte Datenlage, korrekte Verwendung der Software überprüft werden. Zudem sollte stets ein Restart der Hard- und Software beim Kunden erfolgen.
      4. Dem Anbieter bleibt vorbehalten, konkrete Verfahrensvorgaben für Form, Inhalt und Kommunikationswege von Mängelrügen aufzustellen, die dem Kunden separat mitgeteilt werden. In Ermangelung entsprechender Vorgaben sind Meldungen unter möglichst ausführlicher Schilderung der Symptome nebst den Umständen, die hierzu geführt haben, per E-Mail an die dem Kunden hierfür bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu senden. Bei Meldungen, die potenzielle Mängel der Kategorie „Hoch“ gem. Ziff. 2.12.6 betreffen, ist die Meldung zusätzlich telefonisch unter der dem Kunden hierfür bekanntgegebenen Nummer abzugeben, um eine Einhaltung der Reaktionszeiten zu ermöglichen.
      5. Der Anbieter ist verpflichtet und berechtigt, die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Eine Beauftragung eines Dritten mit der Beseitigung eines Mangels durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Anbieter die Beseitigung abgelehnt hat oder dies sonst aus rechtlichen Gründen gestattet ist. Die Parteien einigen sich diesbezüglich auf folgende Reaktionszeiten für den Beginn der Behebungsarbeiten innerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten des Anbieters Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:30 Uhr und 18:00 Uhr, wobei die Einstufung eines Mangels in eine der genannten Prioritätsstufen dem Anbieter obliegt. „Reaktionszeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anbieter innerhalb der genannten Zeiten die Arbeit an der Behebung der Störung aufnehmen und den Kunden unverbindlich über eine voraussichtliche Bearbeitungsdauer in Kenntnis setzen wird. Erfolgt die Meldung außerhalb der Betriebszeit, beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der Betriebszeit des folgenden Werktages.
      6. Die Prioritätsstufen und Reaktionszeiten sind:
        1. Priorität „Hoch“: Die Software ist insgesamt oder ihre Hauptfunktionen sind nicht produktiv nutzbar. Die Reaktionszeit beträgt 24 Stunden.
        2. Priorität „Mittel“: Einzelne Haupt- oder Nebenfunktionen stehen nicht zur Verfügung, die Software ist aber insgesamt produktiv nutzbar. Die Reaktionszeit beträgt 48 Stunden.
        3. Priorität „Niedrig“: Die Software und alle Komponenten sind produktiv nutzbar, der Mangel bezieht sich auf die Produktivnutzung nicht erheblich beeinträchtigende Teilaspekte. Die Reaktionszeit beträgt 7 Tage.
      7. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung des Mangels nicht innerhalb der zuvor dem Kunden mitgeteilten Bearbeitungsdauer möglich ist, wird der Anbieter den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Bearbeitungsdauer mitteilen.
      8. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Anbieter das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung / Austausch von Komponenten der Software.
      9. Ergibt sich nach Meldung eines vermeintlichen Mangels an den Anbieter, dass es sich hierbei – insbesondere unter Zugrundelegung der Betriebsverantwortlichkeiten – nicht um einen Mangel aus der Sphäre des Anbieters handelt und der Kunde dies unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, insbesondere unter Einhaltung des Prozedere nach Ziff. 2.12.3 hätte erkennen können, kann der Anbieter dem Kunden die Aufwände für die Prüfung und Bearbeitung der Meldung in Rechnung stellen.
      10. Soweit sich Mängel auf die Verfügbarkeit der Software auswirken, ist diese konkrete Mangelfolge mit der Vergütungsreduktion gemäß Ziff. 2.11.6 abgegolten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen im Hinblick auf die Nichtverfügbarkeit nicht. Die Regelungen zur Haftung sowie die Gewährleistungsrechte bezüglich weiterer Folgen bleiben hiervon unberührt.
      11. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
      12. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
      13. Die verschuldensunabhängige Haftung für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
    13. Vertragsbeginn und -laufzeit, Kündigung
      1. Der Vertragsbeginn und die Laufzeit des jeweiligen Lizenzvertrags werden grundsätzlich in der Vertragsdokumentation oder im Buchungsprozess festgelegt und vereinbart, sie werden spätestens in der Auftragsbestätigung zum Softwarelizenzvertrag benannt.
      2. Dies gilt ebenso für die feste Erstlaufzeit eines Lizenzvertrages, die in Ermangelung einer entsprechenden Abrede 3 Monate beträgt.
      3. Der Lizenzvertrag verlängert sich bei Jahres- oder Monatslizenzen jeweils um die in der Auftragsbestätigung definierte Laufzeit, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem (1) Kalendermonat zum Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
      4. Erfolgstarife und/oder wöchentliche Lizenzen werden individuell gebucht und nach Nutzung abgerechnet, verlängern sich entsprechend nicht ohne eine Inanspruchnahme durch den Kunden. Es gilt für das Zustandekommen Ziff. 2.2.2. Es können Mindestlaufzeiten vereinbart werden.
      5. Sämtliche Verträge werden mit bestimmten Laufzeiten geschlossen, eine ordentliche Kündigung ist demnach, außer in den hier oder in den individuellen Vereinbarungen festgelegten Fällen, nicht möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
      6. Eine Abmeldung des Gewerbes des Kunden, eine Einstellung des Geschäftsbetriebs oder bestimmter Geschäftszweige oder ein Entfall des Bedarfs der Softwarenutzung des Kunden begründet kein Sonderkündigungsrecht und stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
      7. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag müssen in Schriftform beim Anbieter eingehen.
      8. Bei Vertragsbeendigung über die Nutzung der Software oder einzelner Module hat der Kunde seine Daten auf eigene Kosten vom Server des Anbieters auf einen eigenen Datenträger zu sichern, soweit er diese nach Beendigung weiternutzen möchte.

  3. Hardware
    Gegenstand dieses Abschnitts sind der Verkauf und die Lieferung von Waren durch den Anbieter, unabhängig davon, über welche Plattform oder auf welchem Kommunikationsweg diese angeboten werden.
    1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Beschaffenheit der Ware
      1. Die Angebote des Anbieters sind stets freibleibend, d. h. der Anbieter behält sich vor, im Einzelfall, z. B. aufgrund von Lieferschwierigkeiten, das Angebot zurückzuziehen und/oder neue Konditionen anzubieten. Ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden kommt erst zustande, wenn der Anbieter die Bestellung des Kunden ausdrücklich in Textform bestätigt oder eine bestellte Ware liefert.
      2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot, die Auftragsbestätigung des Anbieters sowie diese AGB. Bei Auslieferung von Ware ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden werden nicht vereinbart. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu einem Vertrag müssen in Textform vereinbart werden.
      3. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die ausdrücklich im Angebot und der Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn diese ausdrücklich vom Anbieter in Textform zugesagt wurden.
      4. Der Anbieter weist darauf hin, dass die in den Angeboten und Informationsmaterialien enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Eine Abweichung der gelieferten Ware von diesen Annäherungswerten innerhalb üblicher Toleranzen stellt demnach keinen Mangel dar, soweit diesbezüglich keine vereinbarte Beschaffenheit vorliegt.
      5. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen der Anbieter dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumt, stellen nur dann eine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn diese Erklärungen ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurden. Insbesondere bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als Garantie als garantiert.
      6. Eine Rücknahme verkaufter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall gesetzlich oder individualvertraglich vorgesehener Rücknahme- oder Rückabwicklungspflichten vor.
      7. Zur Ermöglichung eines bestmöglichen und flexiblen Supports, u. a. bei Geräten ohne Monitor und Tastatur beim Kunden, die sonst nicht supportet werden könnten, werden alle Endgeräte, die vom Anbieter vertrieben werden, von Werk aus mit einer Fernwartungs- und/oder Fernzugriffsfunktion ausgestattet, über den der Anbieter im Supportfall oder ohne vorherige Beauftragung durch den Kunden, z. B. zu regelmäßigen Wartungen, auf die Hardware zugreifen kann (siehe hierzu auch Ziff. 4.3 und 4.4). Im Falle eines entsprechenden Zugriffs übernimmt der Anbieter keine Verantwortung für die in der Betriebsverantwortung des Kunden liegenden weiteren Komponenten, insbesondere nicht für Auswirkungen auf eine entsprechende Interoperabilität oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der weiteren Komponenten – vorbehaltlich der Regelungen zur Haftung in diesen AGB.
    2. Lieferung und Gefahrübergang, Lieferfristen
      1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
      2. Den Ort der Übergabe, die Art der Lieferung und der Gefahrübergang regelt der jeweils mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag sowie die Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert der Anbieter an den jeweils vereinbarten Lieferort (DAP - Incoterms 2010). Der Gefahrübergang findet also bei Übergabe der Ware an den Kunden oder beauftragten Personen, statt.
      3. Vom Anbieter genannte Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese in Textform bestätigt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
      4. Sofern der Anbieter verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Anbieter unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Anbieter im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    3. Eigentumsvorbehalt
      1. Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware”) bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestehender Forderungen) vor. Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter bestehen (Kontokorrentvorbehalt).
      2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Anbieter gehörenden Waren erfolgen.
      3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, darf der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag über den Kauf der Vorbehaltsware zurücktreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herausverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Anbieter darf vielmehr lediglich die Ware herausverlangen und sich den Rücktritt vorbehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Anbieter diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Anbieter ist nach der Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt, diese auf Kosten des Kunden, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös rechnet der Anbieter dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten ihm gegenüber an. Einen etwaigen Überschuss zahlt der Anbieter dem Kunden aus.
      4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf das Verlangen des Anbieters den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt Sicherungshalter an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
      5. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und dem Anbieter alle für eine Sicherung seiner Rechte an der Vorbehaltsware notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
      6. Wenn der Kunde dies verlangt, ist der Anbieter verpflichtet, die dem Anbieter zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert des Anbieters offene Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Der Anbieter darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
    4. Untersuchungs- und Meldepflichten, Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
      1. Der Kunde hat die Ware bei der Ankunft am Bestimmungsort unverzüglich und vollständig auf Mängel zu untersuchen. Hierzu muss das Paket vollständig ausgepackt und die Ware muss einer Sicht- und grundsätzlichen Funktionskontrolle unterzogen werden. Dies gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zuvor Muster oder Proben zur Verfügung gestellt hat.
      2. Bei individualisierten oder individuell nach Angaben des Kunden gefertigten Produkten, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte unverzüglich auf Übereinstimmung mit den Angaben zu prüfen und Abweichungen unverzüglich, jedoch spätestens binnen 6 Werktagen in Textform anzuzeigen.
      3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich, jedoch spätestens binnen 6 Werktagen in Textform anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich, jedoch spätestens binnen 6 Werktagen, nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als Rüge. Die Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der vorstehend genannten Fristen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, kann er sich auf den Mangel nicht berufen.
      4. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe dieser AGB, insbesondere der Ziff. 1.7, 3.4 und 3.5 zu.
      5. Sind von mehreren gelieferten Waren nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich das etwaige Rücktrittsrecht des Kunden auf die mangelhafte Ware. Dasselbe gilt entsprechend, wenn von einer verkauften Ware nur ein Teil mangelhaft ist. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Kunden unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit hat der Kunde darzulegen.
      6. Der Kunde hat kein Recht zum Rücktritt, wenn der Mangel geringfügig ist.
      7. Die Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln von gelieferter Ware unterliegen nicht dem Verbot gemäß 1.11.1.
      8. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
    5. Verjährungsfristen
      1. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
      2. Die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
      3. Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.
      4. Abweichend von den vorstehenden Ziffern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:
        1. Ansprüche aus nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen,
        2. Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB,
        3. Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
        4. Mängelansprüche wegen dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
      5. Ansprüche des Anbieters gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

  4. Support
    1. Der Anbieter bietet dem Kunden nach separater Vereinbarung Supportleistungen an. Der Leistungsumfang, Preise und weitere Details zu den einzelnen Supportleistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen https://www.gastronovi.com/de/preise#dienstleistungen.
    2. Der Support richtet sich an die direkten Kunden des Anbietervertriebs. Kunden, die die Leistungen des Anbieters über Digitalisierungspartner vermittelt bekommen, werden vom Digitalisierungspartner betreut. Der Anbieter behält sich nach freiem Ermessen vor, keine Supportleistungen für Digitalisierungspartner -Kunden sowie für Fremdhardware und Fremdsoftware und Partner-Schnittstellen zu leisten.
    3. Zur Ermöglichung eines bestmöglichen und flexiblen Supports, u. a. bei Geräten ohne Monitor und Tastatur beim Kunden oder solchen, die aus sonstigen Gründen, z. B. aufgrund fehlenden Kundenzugriffs, nicht supportet werden könnten, werden alle Endgeräte, die vom Anbieter vertrieben werden, von Werk aus Funktionen zur Fernwartung ausgestattet oder verfügen über die Möglichkeit von Fernzugriffen durch den Anbieter, über die der Anbieter im Supportfall oder (im Falle von Fernwartungsfunktionen) ohne vorherige Beauftragung durch den Kunden, z. B. zu regelmäßigen Wartungen, auf die Hardware zugreifen kann. Ein Zugriff kann auch im Rahmen des allgemeinen Supports durch Fernzugriff im Wege eines vereinbarten Remote-Zugriffs (Ziff. 4.9.2.4) erfolgen. Im Rahmen so gebuchter Supportleistungen kann der Anbieter auch ohne vorherige Ankündigung oder Zustimmung auf den gastronovi Office Account und die Hardware des Kunden zugreifen, soweit dies für die Erbringung der Supportleistung erforderlich ist.
    4. Der Anbieter darf unangekündigte Updates und Optimierungen der per Remote-Management eingebundenen Geräte durchführen, soweit damit keine erheblichen Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit für den Kunden verbunden sind. Kurzzeitige Verbindungsunterbrechungen oder Nutzungseinschränkungen sind dabei in der Regel vom Kunden hinzunehmen.
    5. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart oder sich dies zwingend aus den Umständen ergibt, handelt es sich bei Supportleistungen um Dienstleistungen, für die Ziff. 5 ergänzend gilt.
    6. Die Regelungen zu Supportleistungen gelten nicht für Gewährleistungsfälle bzw. Verfügbarkeitsausfälle, die abschließend in den Ziff. 1.7, 2.11, 2.12 und 3.4 geregelt sind.
    7. Bestimmte Leistungen des Supports sind kostenpflichtig (vgl. Ziff. 4.9). Es besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit, ein Supportpaket zu buchen, welches die Kosten reduziert. Leistungsbeschreibungen und zusätzliche Bedingungen sind unter https://www.gastronovi.com/preise verfügbar.
      1. Die Buchung eines Supportpakets erfolgt wahlweise über den vertrieblichen Ansprechpartner des Kunden oder eigenständig mittels Buchung über den gastronovi Mini-Shop. Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Buchung. Ein Paket ist jederzeit jeweils für 1 oder 12 Monate unabhängig von der Laufzeit der Softwarelizenzen buchbar. Die Zahlung erfolgt im Voraus zum 1. des nachfolgenden Monats.
      2. Ein rückwirkender Paketerwerb ist grundsätzlich nicht möglich. Der Kunde kann sich jedoch den letzten kostenpflichtigen Supportfall, der höchstens 14 Tage, gerechnet ab dem Paketerwerb, zurückliegt, durch Mitteilung an den Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf die Buchungskosten des Pakets anrechnen lassen. Die Support-Rechnung wird dann mit dem Buchungsbetrag des Paketes verrechnet.
      3. Für die Kündigung eines gebuchten Pakets gelten je nach Laufzeit die allgemeinen Kündigungsmodalitäten für Monats- bzw. Jahreslizenzen gem. Ziff. 2.13. Die Laufzeit eines Pakets verlängert sich automatisch jeweils um den gebuchten Zeitraum, wenn es nicht vorab mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
    8. Das Support-Team ist im Grundsatz täglich für Kunden verfügbar. Die aktuellen Supportzeiten sind hier einsehbar: https://www.gastronovi.com/hilfe
    9. Im Detail gilt für die Supportleistungen, die Support-Arten und deren Vergütung:
      1. Grundsätzliche Definition von Support:
        1. „Support“ im Sinne dieser AGB bedeutet die Unterstützung des Kunden durch den Anbieter bei einfach gelagerten Nutzungs-, Einrichtungs- und Einstellungsfragen sowie allgemeinen Fragen zu gastronovi Office (System-, Netzwerk- und Hardware-Einstellungen). Der Anbieter leistet verschiedene Arten des kostenfreien und kostenpflichtigen Supports nach Maßgabe dieser Ziff. 4 an.
        2. Über den Support hinausgehende Hilfe, z. B. zu komplexen Fragestellungen, Konzepten, komplexen Abläufen, oder Installation / Einrichtung des Kunden-Netzwerks ist kein Support. Entsprechende Hilfe kann auf separater, einzelvertraglicher Basis vereinbart werden. Der Anbieter behält sich daher vor, bei Anfragen, deren Umfang über den üblichen Supportaufwand hinausgeht, insbesondere bei sehr komplexen und/oder umfangreichen Fragen, die Support-Anfrage abzulehnen oder abzubrechen. Der Anbieter wird dem Kunden sodann, soweit es ihm möglich und mit angemessenem Aufwand umsetzbar ist, ein Angebot über eine einzelvertragliche Bearbeitung der Anfrage unterbreiten.
      2. Support-Arten
        1. Schriftlicher Software-Support (kostenfrei)
          Die Support-Anfrage und -Antwort erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten Mo.–Fr.: 09:30–18:00 Uhr in Textform (E-Mail oder Kontaktformular). Die Standard-Reaktionszeit liegt bei 48 Stunden (werktags). An Wochenenden und allen deutschen, gesetzlichen Feiertagen (unabhängig von Land / Bundesland) ist hier nur der First-Level-Support im Rahmen des Notfallsupports erreichbar. Der Anbieter behält sich vor, bei komplexen Anfragen, die schriftlich nicht mit vertretbarem Aufwand beantwortet werden können, auf einen kostenpflichtigen Support und/oder Schulung zu verweisen.
        2. Telefonischer Support (kostenpflichtig)
          Die Support-Anfrage und -Antwort erfolgt telefonisch. An Wochenenden und allen deutschen, gesetzlichen Feiertagen (unabhängig von Land / Bundesland) ist hier nur der Notfallsupport erreichbar.
        3. Technischer Support (kostenpflichtig)
          Der technische Support kann sowohl in Textform als auch telefonisch erfolgen. Dieser Support umfasst die Bereiche POS-Hardware und Netzwerk bei Verwendung von gastronovi Hardware.
        4. Support über Fernzugriff oder Fernwartung (kostenpflichtig)
          Fernzugriffe erfolgen auf Anfrage oder nach separater Vereinbarung. Sie beinhalten das Aufschalten der Support-Mitarbeitenden des Anbieters auf Kassenterminals oder andere vom Anbieter unterstützte Geräte.
          Hierbei beschränkt sich die Verantwortung des Anbieters auf die von ihm vertriebene Soft- und Hardware, dementsprechend übernimmt der Anbieter (im Rahmen der allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB) keine Verantwortung für Beeinträchtigungen von Fremdsoftware oder Fremdhardware.
          Einige Geräteklassen können daneben über Fernwartungsfunktionen verwaltet und supportet werden, ohne dass eine Aufschaltung oder Zustimmung vom Kunden erfolgen muss.
        5. Notfallsupport (kostenpflichtig)
          Außerhalb der Geschäftszeiten Mo.–Fr. 9:30 Uhr–18:00 Uhr bietet der Anbieter für Notfälle Support an. Ein Notfall liegt in der Regel bei akuten, Geschäfts-verhindernden Vorfällen vor. Die entsprechenden Umstände sind vom Kunden bei der Supportmeldung anzugeben.
          Ist der Vorfall nach Auffassung des Anbieters nicht akut oder nicht Geschäfts-verhindernd, wird der Anbieter den Kunden darauf hinweisen und die Bearbeitung erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten.
        6. Leihgeräte (kostenpflichtig)
          Der Anbieter bietet in ihm jeweils verfügbaren Umfang stationäre Kassenterminals als Leihgeräte für den Fall eines Geräteausfalls beim Kunden an. Die Leihgeräte werden nach Verfügbarkeit versendet und sind so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Erhalt, unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzusenden.
      3. Abrechnung für kostenpflichtigen Support
        Die Abrechnung für kostenpflichtigen Support erfolgt jeweils im fünf (5) Minutentakt pro angefangene 5 Minuten. Abgerechnet werden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit dem Supportfall anfallen. Dies umfasst unter anderem Recherche, Dokumentation und Nacharbeiten.
        Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Einzelnachweise der erbrachten Supportleistungen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an support@gastronovi.com.
        Fahrtkosten und notwendige Übernachtungskosten für die Mitarbeitenden des Anbieters sind bei Vor-Ort-Terminen vom Kunden zu übernehmen. Informationen zu den entsprechenden Preisen und Erstattungssätzen sind unter https://www.gastronovi.com/preise verfügbar.
    10. Supportanfragen in Bezug auf Anliegen, die im Zusammenhang mit den Leistungen oder Produkten von vom Anbieter nicht freigegebenen Fremdanbietern stehen (z. B. nicht freigegebene Schnittstellen oder Hardware) nimmt der Anbieter nicht an.

  5. Dienstleistungen
    1. Für sämtliche Leistungen des Anbieters, die nicht in der Softwareüberlassung oder dem Hardwareverkauf bestehen („Dienstleistungen“), gilt im Grundsatz und vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelvertrag oder soweit sich im Einzelfall zwingend eine abweichende Wertung ergibt:
    2. Die Hauptleistungspflicht des Anbieters besteht ausschließlich in der Erbringung von Dienstleistungen in Form eines reinen Tätigwerdens nach Maßgabe der §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter erbringt die Dienstleistungen dabei stets mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils für die vereinbarten Dienstleistungen maßgeblichen aktuellen Standard.
    3. Einen konkreten Erfolg im Sinne der §§ 631 ff. BGB schuldet der Anbieter nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder zugesagt wird. Insbesondere stellt die Übernahme von Tätigkeiten, deren Beschreibung durch eine der Parteien gegebenenfalls auf eine Erfolgserzielung schließen lässt, ohne eine entsprechende Vereinbarung im Zweifel keine Übernahme der Erfolgsverantwortung hierfür dar.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, die Erbringung der Dienstleistungen laufend im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den vereinbarten Parametern der Leistungsbeschreibungen zu überprüfen.
    5. Etwaige Fehler bei der Erbringung der Dienstleistungen oder Abweichungen von den Leistungsbeschreibungen (gemeinsam die „Leistungsabweichungen“), wird der Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung rügen. Der Anbieter wird bei gerechtfertigten Rügen binnen angemessener Frist nach Möglichkeit für Abhilfe sorgen und die Leistungsabweichungen beseitigen, soweit nicht den Kunden selbst ein Verschulden trifft.
    6. Anderweitige Ansprüche als die in vorstehender Ziffer genannte Abhilfe, bestehen (vorbehaltlich etwaiger abweichender Regelungen zu einzelnen Leistungen, z. B. zu Service-Levels) in Bezug auf Leistungsabweichungen nicht. Insbesondere übernimmt der Anbieter keine irgendwie geartete Gewährleistung für die Dienstleistungen.

  6. Werkleistungen
    1. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für den Fall, dass abweichend zu Ziff. 5.1 ein konkreter Erfolg ausdrücklich zugesagt wurde oder im Ausnahmefall aus anderen Gründen Werkvertragsrecht Anwendung findet („Werkleistungen“).
    2. Der Umfang der zu erbringenden Werkleistungen richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
    3. Der Anbieter erbringt die Werkleistungen hierbei so, dass alle vereinbarten Anforderungen vollständig und mangelfrei erfüllt sind.
    4. Der Anbieter wird die Werkleistung vollständig zum hierfür vereinbarten Termin zur Abnahmeprüfung bereitstellen. Die Details und Methoden der jeweils konkreten Abnahmeprüfung werden die Parteien einvernehmlich festlegen. Über die Abnahmeprüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
    5. Der Kunde nimmt die Werkleistung ab, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; insoweit erforderliche Restarbeiten sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und vom Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden vom Kunden dokumentiert, die Behebung der Mängel richtet sich nach Ziff. 6.8 und 6.9.
    6. Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Werkleistung gilt insbesondere auch als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von zwei Wochen ab vollständiger Bereitstellung der Werkleistung zur Abnahmeprüfung die Abnahme nicht wegen nicht nur unwesentlicher Mängel verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Werkleistung erklärt hat. Sie gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde die Werkleistung bzw. die Leistungen, die Werkleistungen enthalten, vorbehaltlos produktiv in Nutzung nimmt.
    7. Etwaige Mängel an Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich und unter Zurverfügungstellung aller der Mängelbehebung dienlichen Unterlagen und Informationen mitzuteilen.
    8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der Werkleistungen beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz beruhen oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln, für die die gesetzliche Verjährung gilt, sowie in den Fällen der Ziff. 1.7.2.5.
    9. Im Übrigen gelten für Mängel die Bestimmungen der §§ 634 ff. BGB.

  7. Datennutzung im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI)
    1. Der Anbieter behält sich vor, nicht-personenbezogene Daten, die bei der Nutzung der Software sowie der sonstigen Dienste des Anbieters erfasst, erzeugt oder sonst wie verarbeitet werden, anonymisiert zu statistischen Zwecken sowie zum Angebot bzw. zur Verbesserung (Training) bestimmter Leistungen, die unterstützt von oder basierend auf Systemen der sog. künstlichen Intelligenz erbracht werden („KI-Dienste“), zu nutzen. Für Daten, die primär aus der individuellen Nutzung der Software sowie der sonstigen Dienste des Anbieters durch den Kunden resultieren und bei Gesamtbetrachtung dem Kunden zuzuordnen sind (hierin „Nutzungsdaten“), gelten die Regelungen dieser Ziff. 7. Soweit im Einzelfall ausnahmsweise zusätzlich personenbezogene Daten gemeinsam mit Nutzungsdaten erhoben oder verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz. Hierfür gelten insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzklärung und sonstiger relevanter Datenschutzdokumente, siehe Ziff. 1.9.
    2. Das Angebot von KI-Diensten steht im freien Ermessen des Anbieters. Umfang und Funktionen von KI-Diensten können sich daher jederzeit ändern und erweitert werden, ohne dass der Kunde insoweit Ansprüche geltend machen könnte. Beispiele zur Nutzung der KI-Dienste wären wie folgt:
      1. Warengruppen-Vorschläge: Von Nutzern in der Software angelegte Verknüpfungen zwischen Rezepten und Warengruppen werden als Input für eine KI verwendet, die beim Anlegen von neuen Rezepten Vorschläge für die Zuordnung zu einer Warengruppe macht.
      2. Steuer-Assistent: Nutzer, werden über einen Vorschlag der KI bei der Pflege von Steuersätzen für milchhaltige Kaffeegetränke unterstützt.
    3. Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrags bzw. der Nutzung der Software sein Einverständnis mit der Nutzung der Nutzungsdaten durch den Anbieter und räumt diesem hierzu ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, kostenfreies, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Nutzungsdaten zum Zwecke des Angebots, der Entwicklung und der Verbesserung von KI-Diensten zu verwenden. Soweit Bestandteile der Nutzungsdaten immaterialgüterrechtlich geschützt sind (etwa durch das Urheber- oder durch das Markenrecht), erfasst dieses Nutzungsrecht auch diese Immaterialgüterrechte.
    4. Dem Kunden ist bewusst und er akzeptiert, dass alle etwaigen Rechte an Datenbanken o. ä., die der Anbieter unter Einbeziehung der Nutzungsdaten erstellt, im Verhältnis zwischen den Parteien ausschließlich dem Anbieter zustehen.
    5. Sollte der Kunde mit nicht oder nicht mehr mit der Verarbeitung der Nutzungsdaten einverstanden sein, kann er sein Einverständnis jederzeit widerrufen. Bis dahin erfolgte Verarbeitungen und deren Ergebnisse bleiben vom Widerruf unberührt. Insbesondere betrifft der Widerruf nur die Nutzung der Rohdaten für die Zukunft. Bereits in KI-Systemen, Sprachmodellen, Algorithmen oder sonstigen aggregierten Datensammlungen untrennbar oder nur mit erheblichem Aufwand trennbar aufgegangene Daten bleiben davon unberührt.

  8. Änderungsvorbehalt
    1. Dem Anbieter bleibt vorbehalten, Leistungsbeschreibungen und diese AGB sowie sonstige Bedingungen mit Wirkung für noch nicht geschlossene Einzelverträge sowie für zukünftige Verlängerungszeiträume bereits geschlossener Einzelverträge anzupassen. Kündigt der Anbieter dem Kunden eine entsprechende Anpassung mindestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform mit, so stellt diese eine Kündigung des Vertrags zu den bisherigen Bedingungen zum Ende der Vertragslaufzeit und ein Angebot zu den geänderten Bedingungen dar. Nutzt der Kunde die betroffenen Leistungen des Anbieters nach Ende der Vertragslaufzeit weiter, stellt dies eine Annahme dieses Angebots dar und der Vertrag wird mit den geänderten Bedingungen wirksam. Auf diese Folge wird der Anbieter den Kunden bei Mitteilung einer beabsichtigten Anpassung hinweisen.
    2. Der Anbieter behält sich zudem das Recht vor, diese AGB, Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Bedingungen nach billigem Ermessen mit Wirkung für die aktuelle Laufzeit bereits geschlossene Einzelverträge zu ändern, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Anpassungsbedarf ergibt. Der Anbieter wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen mit einer Frist von mindestens einem Monat vor beabsichtigtem Inkrafttreten der Änderung anzeigen. Der Kunde ist berechtigt, das betroffene Vertragsverhältnis zum Anbieter mit einer Frist von 2 Wochen und mit Wirkung zum beabsichtigten Inkrafttreten zu kündigen, sollte er mit den Änderungen nicht einverstanden sein. Kündigt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als akzeptiert. Auf diese Folge wird der Anbieter den Kunden bei Mitteilung einer beabsichtigten Änderung hinweisen.

  9. Schlussbestimmungen
    1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    2. Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter, angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bremen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Der Anbieter bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.

  10. Verweise
    Ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGB gelten die folgenden Bedingungen / Dokumente, die verbindlicher Vertragsbestandteil werden
    1. Support-Portal: https://support.gastronovi.com
    2. Preis- und Modulliste: https://www.gastronovi.com/preise
    3. Mindestanforderungen/Systemvoraussetzungen Hardware & Software: https://support.gastronovi.com/allgemein/systemvoraussetzungen
    4. Service-Dienste: https://services.gastronovi.com
    5. SIM-Karten Bedingungen: https://www.gastronovi.com/agb/ueberlassung-von-sim-karten
    6. Datenschutz Information für Geschäftspartner: https://www.gastronovi.com/agb/datenschutz-geschaeftspartner