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13 Tipps für den Neustart der Gastronomie in Deutschland

8. Mai 2020
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Tipps Öffnung Gastronomie

So bereiten Sie Ihren Betrieb optimal auf die Wiedereröffnung vor und halten die Bestimmungen ein

Überraschend und für viele früher als gedacht wurden nach der Konferenz zwischen Bund und Ländern am 6. Mai weitere Lockerungen beschlossen – und sich auf ein zeitlichen Korridor für die Öffnung der Gastronomie geeinigt. Die Entscheidung und Verantwortung zur konkreten Umsetzung sowie die Festlegung des Starttermins für den Neustart liegt nun bei den einzelnen Bundesländern.

Da die Maßnahmen sowie die Stichtage auf Länderebene festgelegt werden, haben wir im folgenden Beitrag eine Übersicht für Sie zusammengefasst, welche allgemeine Regelungen zur Öffnung der Gastronomie zu beachten sind und welche Maßnahmen und Zeitpläne für die einzelnen Bundesländer gelten.

Am Ende des Beitrags finden Sie darüber hinaus 13 Tipps, wie Sie die Bestimmungen in Ihrem Betrieb bestmöglich umsetzen können – und der Neustart in der Gastronomie gelingt.
Stand 19.05.2020

Mit diesem Beitrag möchten wir unserer Kunden in der Corona-Krise bestmöglich unterstützen. Da sich zur Zeit die rechtliche und politische Situation ständig ändert und die meisten Themen individuelle Entscheidungen auf Länderebene sind, können wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität gewährleisten. Hier geben wir lediglich eine erste Übersicht über einige wichtige Themen. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an Ihren Steuerberater oder einen Anwalt und informieren sich über den aktuellsten Stand der Bestimmungen für Ihr Bundesland/Landkreis.

Die Themen im Überblick

Bestimmungen für die Gastronomie
– Starttermine im Überblick
– Bestimmungen pro Bundesland


Tipps für einen erfolgreichen Neustart in der Gastronomie
– Gastraum
– Tischgestaltung & Speisekarte
– Bestellung & Bezahlung
– Tischreservierungen
– Walk-Ins/Laufkundschaft
– Kommunikation
– Weitere Einnahmequellen

Die Themen im Detail

Die Bundesländer stellen zum Teil unterschiedliche Anforderungen an Restaurants, Cafés und die Hotellerie für die Wiedereröffnung.

Die Kontaktbeschränkungen wurden für die Bürger grundsätzlich bis zum 5. Juni verlängert, aber gelockert. Künftig dürfen sich auch Angehörige aus zwei getrennten Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Was das konkret für den Restaurantbesuch bedeutet, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Grundsätzlich gilt für alle Betriebe: Es müssen die geltenden Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden sowie entsprechende Hygienekonzepte vorgelegt werden. In den meisten Bundesländern müssen zudem Kontaktdaten und Aufenthaltszeit der jeweiligen Kunden festgehalten, und nach einer gewissen Frist wieder gelöscht werden. Reservierungen werden überall empfohlen bzw. vorgeschrieben.

Außerdem gilt für alle Lockerungen eine "Notbremse": Wenn sich in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Menschen pro 100.000 Einwohner infizieren, können die Maßnahmen wieder verschärft werden.

Übersicht der Starttermine in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg
ab 18.05. Gaststätten (Innen- und Außenbereich)
ab 29.05. Hotels für Touristen
Bayern
ab 18.05. Außengastronomie
ab 25.05. Restaurants & Gaststätten (Innengastronomie)
ab 30.05. Hotels
Berlin
ab 15.05. Restaurants
ab 25.05. Hotels
Brandenburg
ab 15.05. Restaurants
ab 25.05. Hotels
Bremen
ab 18.05.
Hamburg
ab 13.05. Restaurants & Hotels
Hessen
ab 15.05.
Mecklenburg-Vorpommern
ab 09.05. Restaurants für Einwohner des Bundesland
ab 18.05. Hotels für Einwohner des Bundeslandes
ab 25.05. Restaurants Hotels für alle anderen
Niedersachsen
ab 11.05. Restaurants
ab 25.05. Hotels
Nordrhein-Westfalen
ab 11.05. Restaurants
ab 21.05. Hotels
Rheinland-Pfalz
ab 13.05. Restaurants
ab 18.05. Hotels
Saarland
ab 18.05. (noch unklar)
Sachsen
ab 15.05. Restaurants
Sachsen-Anhalt
ab 22.05. Restaurants
Schleswig-Holstein
ab 18.05.
Thüringen
ab 15.05. Restaurants & Hotels

Übersicht über die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer

Baden-Württemberg

Am 18. Mai dürfen Gaststätten ihre Innen- und Außenbereiche öffnen. Ab 29. Mai dürfen Hotels wieder touristische Übernachtungen anbieten, jedoch ohne Wellness und Schwimmbad.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
  • Durch Aushang außerhalb der Gaststätte, sind die die Gäste betreffenden Vorgaben, wie z.B. Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Der Betreiber hat die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern (ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG): Name und Vorname des Gastes, Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und Telefonnummer oder Adresse des Gastes.
  • Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
  • Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Die Gäste sind hierüber vor Betreten der Gaststätte zu informieren.
  • Tische sind im Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander anzuordnen und ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere Treppen, Türen, Aufzüge und Sanitärräumen, sind sicherzustellen.
  • Gästen muss ein Sitzplatz zugewiesen werden.
  • Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen ist bei der Bedienung auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Soweit räumlich möglich, sollen seitens der Beschäftigten Servierwagen benutzt werden.
  • Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
  • Vor Betreten der Gaststätte sind Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser bereit zu stellen. Die Gäste sind hierüber zu informieren und auf die Verpflichtung zur Nutzung hinzuweisen.
  • Flächen und Gegenstände im Gästebereich, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sind nach Verschmutzung sofort, bei häufiger Berührung regelmäßig, in festgelegten Zeitabständen, angemessen zu reinigen.
  • Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz und Desinfektion der notwendigerweise häufig berührten Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm, Zapfhahn, Theken und Servierwagen, sicherzustellen.
  • Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag nicht-medizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
  • Beschäftigte haben in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine MNB zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist und nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Außerhalb der Räume der Gaststätte mit Gästekontakt wird das Tragen einer MNB bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen empfohlen.
  • Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.
  • Das von den Gästen benutzte Geschirr und Besteck ist mit einem geeigneten Reinigungsmittel und einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius zu spülen. Sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll bei manuellen Spülprozessen möglichst heißes Wasser, mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius, mit Spülmittel verwendet werden. Bei der Verwendung von kälterem Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten.
  • Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen.
  • Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten und den Gästen zu vermeiden.
  • Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. Soweit möglich sollen Parkplätze für Beschäftigte bereitgestellt werden, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.
  • Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.
  • Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Corona-Verordnung für Gaststätten
https://www.baden-wuerttemberg.de
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
Bayern

Ab dem 18. Mai ist Außengastronomie wieder möglich bis 20 Uhr unter den Auflagen, wie sie auch für Speiserestaurants gelten sollen.
Ab dem 25. Mai können Speiselokale wieder bis 22 Uhr öffnen. Am 30. Mai öffnen Hotels unter Hygieneauflagen für touristische Übernachtungen.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
Der Betreiber ist verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen.
Die detaillierten Inhalte sind hier zu finden: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-270/

  • Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen.
  • Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
  • Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
  • Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter und Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
  • Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
  • Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel bereitgestellt.
  • Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult.
  • Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.
  • Jeder Betrieb muss über ein Reinigungskonzept nach HACCP verfügen, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss.
  • Jeder Betrieb hat über ein Lüftungskonzept zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern.
  • Die Gäste haben grundsätzlich immer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am Tisch darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
  • Das Personal hat ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten sowie im Außenbereich, soweit der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
  • Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Tischen und Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und ggf. Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.
  • Beim Schankbetrieb in Biergärten hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  • Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards.
  • Die Gäste sind vor dem Betreten des Betriebs darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Bewirtung nicht möglich ist.
  • Ausgeschlossen vom Besuch der Gaststätten: Personen mit Kontakt zu COVID‑19‑Fällen in den letzten 14 Tagen Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere. Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste in einer Gastronomie während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Gaststätte zu verlassen.
  • Die Gäste sind vor dem Betreten des Betriebs über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
  • Die Gäste sind vor dem Betreten des Betriebs darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt (z. B. Personen eines Hausstands).
  • Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen am Tisch.
  • Betriebsinterne Prozesse werden dahingehend angepasst, dass der Kontakt zum Gast auf das Nötige reduziert wird.
  • Eine Bewirtung wird an Tischen durchgeführt.
  • Tische im Innenbereich sind vorab zu reservieren. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig. Bei Spontanbesuchen werden Kontaktdaten einer Hauptperson (Namen, Personenzahl, Uhrzeit) aufgenommen.
  • Gäste müssen an Tischen platziert werden.
  • Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Gewährleistung des Mindestabstands zwischen Gast und Servicepersonal sind auch Abstriche im Service hinzunehmen.
  • Die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einhalten. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, ist auch das gemeinsame Sitzen ohne Mindestabstand erlaubt. Hier gilt die jeweils aktuelle Rechtslage.
  • Der Mindestabstand gilt auch dort, wo es keine Sitzplätze gibt.
  • Durch Zugangsbegrenzungen an den Eingängen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In eventuellen Warteschlangen oder im Wartebereich werden ebenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände ergriffen. Betriebe können mit elektronischen Reservierungssystemen zur Steuerung der Frequenz und mit Platzierungssystemen arbeiten.
  • Um eine Kontaktpersonenermittlung zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden. Die Gästeliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten.
  • Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten usw.) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt.
  • Selbstbedienung erfolgt nur mit verpackten Produkten und Buffets nicht in offener Form, sondern als Bedienbuffets unter Einhaltung der örtlichen Hygienegegebenheiten aus der Gefährdungsbeurteilung. Es ist sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann.
  • Bei den Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke ohne zusätzliche Gefährdung zum Gast gehen.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln sind bei der Anlieferung, Einlagerung und Verarbeitung von Lebensmitteln einzuhalten.
  • In den Küchen wird soweit möglich zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Betriebe haben die Arbeitsorganisation und Posteneinteilung so zu gestalten, dass Mindestabstände eingehalten werden, ggf. kann das Speisenangebot darauf abgestimmt werden.
  • Es ist dringend angezeigt, in allen Arbeitsbereichen die Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Mitarbeitern zu gewährleisten. Falls dies in Einzelfällen nicht möglich ist, müssen die Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen.
  • Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen.
  • Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Lüfter und Handtrockner sollen außer Betrieb genommen werden. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
  • Laufwege der Gäste sollten nach den örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden.
Zu Pfingsten ab dem 30. Mai: Öffnung von Hotels, allerdings ohne Sauna und Schwimmbäder. Auch Ferienwohnungen und Campingplätze könnten dann wieder den Betrieb aufnehmen.

Das Gesundheitsministerium und das Wirtschaftsministerium werden zeitnah, auch unter Einbeziehung der Erfahrungen im Gastronomiebereich, ein Rahmenkonzept „Hotellerie“ entwickeln, damit Beherbergungsbetriebe (wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen) ab dem Pfingstwochenende öffnen können.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-12-mai-2020/
Berlin

Restaurants und Gaststätten können am 15. Mai wieder aufmachen. Innen- und Außenbereiche können von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein. Abstands- und Hygienevorgaben (1,5 Meter Mindestabstand) sind obligatorisch. Hotels und Ferienwohnungen starten am 25. Mai. Spa- und Wellnessbereiche müssen zudem geschlossen bleiben.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
  • Es dürfen keine Buffets angeboten werden.
  • Es sind gesteigerte Hygienevorgaben zu erfüllen.
  • De Bildung von Warteschlangen ist zu vermeiden.
  • Der hygienische Ablauf der Kaufabwicklung ist zu gewährleisten.
  • Restaurant, Imbisse und Cafés dürfen ihre Speisen unter Einhaltung dieser Vorgaben weiterhin liefern oder zur Abholung anbieten.
  • Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Durch diese Vorgabe wird der Verzehr von Speisen und Getränken z.B. an Theken ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.
  • Das zügige Passieren der Abstandsbereiche beim Service am Tisch durch Gastronomiepersonal oder Gäste bei der Platzierung, dem Aufsuchen der Toiletten oder Verlassen des Lokals wird von der Vorschrift nicht eingeschränkt.
  • Weiterhin muss die Besucherzahl reguliert werden.
  • Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben bestehen.
  • Abgetrennte Nebenräume in Gaststätten im Sinne des § 4 Abs. 3 NRSG, in denen das Rauchen erlaubt ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  • Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen.
  • Empfohlen wird die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in welcher die Gäste ihren vollständigen Namen, ihre Adresse und Kontaktdaten hinterlegen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten.
  • Da Reservierungen nicht zwingend sind, dürfen auch Gäste ohne Reservierung bewirtet werden. Jedoch sind Warteschlangen nach § 2 Abs. 1 zu vermeiden.
  • Der Aufenthalt in einer der genannten gastronomischen Einrichtungen ist nur alleine, in Begleitung von Personen des eigenen Haushalts oder Angehörigen eines weiteren Haushalts erlaubt.
  • Das Servicepersonal ist zudem dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ausschließlich für das im Gastraum eingesetzte Personal. Es gilt damit etwa nicht für das Küchenpersonal. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben davon unberührt.
  • Für den Aufenthalt in der Gastronomie gibt es keine absolute Personenhöchstgrenze. Diese ergibt sich allenfalls aus der Größe und Bauart des Betriebes, sobald die Tische so gestellt sind, dass zwischen den Tischen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Diese Regelungen gelten auch für Kantinen, die ihre Speisen nichtbetriebsangehörigen Gästen anbieten. Insbesondere dürfen keine Selbstbedienungsbuffets angeboten werden. Die Betreibenden sind nicht verpflichtet, die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen zu kontrollieren.

Wegen der größeren Infektionsgefahr bleiben Bars, Clubs und Kneipen und besonderen Betriebsart wie z.B. Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe bis auf Weiteres von der Öffnung ausgeschlossen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/gastronomie/
Brandenburg

Restaurants und Gaststätten können am 15. Mai wieder aufmachen. Innen- und Außenbereiche können bis 22 Uhr geöffnet sein. Abstands- und Hygienevorgaben (1,5 Meter Mindestabstand) sind obligatorisch. Ab dem 25. Mai dürfen Beherbergung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen und Hütten, Erholungs- und Ferienheimen, Ferienzentren Hotels wieder öffnen.

Es gibt strenge Auflagen. Buffets beispielsweise sind nicht erlaubt.
Zugangsbeschränkungen und eingeschränkten Öffnungszeiten ( von 6 Uhr bis 22 Uhr) sind einzuhalten. Möglichkeiten zur Reservierung und zur Kontaktnachverfolgung werden dringend empfohlen. Gäste können sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Die Öffnung von Bars, Club, Diskotheken ist bis auf weiteres untersagt.

Detaillierte Informationen liegen noch nicht vor. Anhaltspunkte gibt das Tourismusnetzwerk Brandenburg bzw. es wird verwiesen auf die Berliner Orientierungshilfe für Gewerbe.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/
Allgemeine Hinweise (PDF): https://www.tourismusnetzwerk-brandenburg.de/fileadmin/user_upload/Bilder_Dokumente/Clustermanagement/Corona/BGN_GefBU_Corona_Gastgewerbe.pdf
Checkliste der Dehoga-Berlin für die Wiedereröffnung (Stand 19.05: noch keine Informationen!)
Bremen

Ab dem 18. Mai dürfen Gaststätten, Kneipen und Restaurants nach der geltenden Rechtsverordnung öffnen.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
  • Die Betreiber müssen ein betriebliches Schutzkonzept mit Hygieneplan und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen und dieses auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorlegen;
  • er oder sie hat sicherzustellen, dass die Hygieneregeln und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden;
  • Tische sind im Abstand von 2 Metern zu platzieren, so dass Gäste einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten;
  • insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden;
  • es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), Thekenverbot und Bedienpflicht;
  • die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen;
  • Gäste sollen auf die coronabedingten Verhaltensregeln hingewiesen werden;
  • ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig;
  • stark frequentierte Laufbereiche sind ständig freizuhalten;
  • die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann;
  • sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen oder geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen.

Die gleichen Regelungen gelten für Ferienwohnungen, Hotels, Ferienhäuser sowie Campingplätze. Sie dürfen unter Auflagen ebenfalls ab dem 18.05. öffnen:
  • Der Zugang und die Anzahl der Gäste ist so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln und die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können.
  • Die gemeinsame Nutzung eines Hotelzimmers ist nur für folgende Personen zu gestatten: Familienmitglieder, Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder, (Patchworkfamilie), Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes), Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen.
  • Die Betreiber*innen haben ein betriebliches Schutzkonzept mit Hygieneplan und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen und dieses auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorzulegen. Sie haben sicherzustellen, dass die Hygieneregeln und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden.
  • Die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann. Sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen oder geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_05_12_GBl_Nr_0034_signed.pdf
https://www.bremen.de/corona
https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/liveticker-corona-bremen-188.html
Hamburg

Die Hamburger Gastronomie und Hotellerie darf ab dem 13.05.2020 öffnen.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
  • Die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird oder andere geeignete Trennwände zwischen den Gästen vorhanden sind.
  • Auch beim Zugang der Gäste zum Lokal muss der Abstand regelhaft 1,50 Meter betragen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beim unmittelbaren Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
  • Buffets dürfen nicht angeboten werden.
  • Die Kontaktdaten der Gäste müssen registriert werden. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten müssen die Kontaktdaten der Gäste unter Angabe des Datums erfasst, die Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
  • Die Gäste müssen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufgefordert werden, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten, sofern sie nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot unterfallen, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Gaststätte und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht zu betreten.
  • Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt werden, müssen mehrmals täglich gereinigt werden.


Für Hotels, Ferienwohnungen u.ä. gelten folgende Auflagen für die Öffnung:
  • Übernachtungsangebote sind auf 60 Prozent der Zimmerkapazität beschränkt. Gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna oder Schwimmbad bleiben geschlossen.
  • Der Anbieter ist verpflichtet, zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionswegen die Kontaktdaten der Gäste zu erfassen und vorzuhalten.
  • Es gelten die allgemeinen Abstandsgebote innerhalb der Gebäude.
  • Wichtig ist auch, dass Wohnraum in Wohngebäuden nicht für touristische Zwecke überlassen werden darf. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht geöffnet werden.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.hamburg.de/faq-corona-gaststaetten/
Hessen

Ab dem 15. Mai ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten möglich. Tanzlokale und Diskotheken bleiben vorerst geschlossen. Auch Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden. In Hessen gilt die Regel, dass pro 5 Quadratmeter Raumgröße ein Gast bewirtet werden darf - es sei denn, es handelt sich um Familien, Haushaltsmitglieder oder Mitglieder zweier Hausstände.
Ebenso ab dem 15. Mai können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen.

Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliche Zusammenkünfte dürfen ausschließlich in einem engen privaten Kreis oder als private Veranstaltung zu denselben Regelungen wie öffentliche Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) stattfinden. Im letzteren Fall ist insbesondere ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen erforderlich.

Hygieneregeln für Restaurants
Bei der Abholung und Lieferung der Speisen und Getränke sowie dem Verzehr vor Ort (Innen- und Außenbereich) ist sicherzustellen, dass
  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und evtl. des weiteren Hausstandes, eingehalten wird,
  • sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
  • bei Bewirtung in geschlossenen Räumen sowie im Außenbereich Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden,
  • Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  • keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
  • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Kantinen für Betriebsangehörige können bereits vor dem 15. Mai 2020 Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Es gelten die Hygieneregeln für gastronomische Betriebe ab dem 15. Mai 2020 mit Ausnahme der Quadratmeterbegrenzung und der Erfassung der personenbezogenen Daten.
Die Regeln für Gaststätten gelten auch für die Bordgastronomie auf Schiffen.

Hygieneregeln für Hotels Übernachtungsangebote sind nur zulässig, wenn
  • zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm-, und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,
  • geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/darf-ich-mein-geschaeft-oeffnen#Gastro
https://www.dehoga-hessen.de/branchenthemen/corona-krise-wiedereroeffnung-des-gastgewerbes/
Mecklenburg-Vorpommern

Seit dem 9. Mai dürfen Restaurants für Bewohner des Bundeslandes wieder öffnen, ab dem 18. Mai Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Externe Gäste plant das Bundesland ab 25. Mai wieder einreisen zu lassen.

Folgende Einschränkungen gelten ab dem 9. Mai :
  • Öffnungszeiten: 6 Uhr bis 21 Uhr
  • Es ist bei Beherbergern eine Vorab-Buchung nötig und eine kontaktlose Bezahlung empfohlen. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (z.B. Rezeption, im Wartebereich, auf Fluren, gemeinschaftlich genutzte Räume, Strände).
  • In Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann (z.B. bei engen Wegen, im Fahrstuhl, bei Einweisungen und Übergaben von Ausrüstung/Leihmaterial) sollten Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
  • In allen touristischen Bereichen sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten (z.B. regelmäßiges Hände waschen und desinfizieren, Nies- und Hust-Etikette, regelmäßiges Lüften bewohnter Räume).
  • In der Gastronomie sind Tische in der Regel vorab zu reservieren, pro Tisch sind maximal 6 Personen zugelassen und es gilt eine Registrierungspflicht für eine Hauptperson.
  • Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme von Gäste ohne Reservierung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen vermieden werden.
  • Nachverfolgbarkeit durch Kontaktdaten bei der Reservierung oder vor Ort von einer Hauptperson (Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer sowie Uhrzeit des Besuchs der Gaststätte).
  • An den Tischen maximal 6 Personen. Dabei gelten die Regeln des Kontaktverbots. Das heißt, Angehörigen des eigenen Hausstandes und Personen eines weiteren Hausstandes.
  • Die Gäste müssen sitzen. Mindest­abstand von 1,50 Meter zwischen fremden Personen
  • Mund-Nasen-Schutz für Service­personal verpflichtend – nicht für Gäste am Tisch
  • Verstärkte Hygiene­maßnahmen und regelmäßiges Lüften in allen Bereichen
  • Keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung am Tisch
  • Nach Möglichkeit sollte ein kontaktloses Zahlungsverfahren genutzt werden.

Geschlossen bleiben weiterhin Bars und Diskotheken.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.regierung-mv.de
https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs
https://www.auf-nach-mv.de/informationen-coronavirus
Niedersachsen

In Niedersachsen gilt eine eingeschränkte Öffnung ab dem 11. Mai für folgende Betriebe: Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, autarke Angebote z.B. Ferienwohnungen/ -häuser, sonstige Campingplätze, Boote, Wohnmobilstellplätze.

Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten in Niedersachsen können ohne Begrenzung der Öffnungszeiten, allerdings mit organisatorischen Einschränkungen wieder öffnen.
Als besondere Regeln für die Gastronomie sind zu beachten:
  • Es dürfen nur max. 50 % der vor der Corona bedingten Schließung vorhandenen Sitzplatzkapazitäten im Betrieb gleichzeitig belegt werden.
  • Im Gastraum sind Tische in einem Mindestabstand von 2 m anzuordnen.
  • Die Gäste sind angehalten, im Vorhinein zu reservieren. Die Rechtsverordnung sieht keine Reservierungspflicht in Restaurants vor, eine Reservierung wird jedoch dringend empfohlen.
  • Die Betreiberin oder der Betreiber eines Restaurationsbetriebes muss die Kontaktdaten jedes Gastes (Namen und Telefonnummer) sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung dokumentieren und drei Wochen aufbewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Wenn ein Gast seine Kontaktdaten nicht abgeben möchte, muss er den Gastronomiebetrieb leider wieder verlassen. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind.
  • Mund-Nasen-Schutz ist für das Servicepersonal verpflichtend, nicht allerdings für die Gäste am Tisch.
  • Es wird ausschließlich am Tisch serviert. In Selbstbedienung können nur fertig konfektionierte Tellergerichte ausgegeben werden. Betreiber und Kunden sind verpflichtet, darauf zu achten, dass jederzeit ein Abstand von 1,50 Metern zwischen Kunden, für die die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten, eingehalten wird.
  • Buffets sind nicht erlaubt.
  • Keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung auf den Tischen (keine Speisekarten, Gewürzständer, Flyer etc.).
  • Die Aufteilung im Gastraum ist so vorzunehmen, dass Gäste nicht in Kontakt mit vorgehaltenen Speisen kommen können (zum Beispiel keine Salatinseln in Steakrestaurants, generell keine offenen Küchen).
  • Die Gäste sind über den betrieblichen Infektionsschutz und das angewendete Hygienekonzept per Aushang zu informieren.

Man darf sich auch mit den Mitgliedern eines weiteren Hausstandes in der Öffentlichkeit, oder auch mit einer anderen Familie oder einem anderen Paar im Restaurant treffen.

Eine erweiterte Öffnung ist ab 25. Mai möglich – von Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch zur touristischen Nutzung (ausgeschlossen sind Wellnessbereiche). Die Auslastung wird auf max. 50% beschränkt und es gilt eine Wiederbelegungsfrist von mind. 7 Tagen. Bei der Hotelgastronomie sind Selbstbedienung/ Buffet untersagt, die Essenszeiten sind zu terminieren und es gelten die gleichen Beschränkungen wie oben unter Gastronomie aufgeführt.

Auf unbestimmte Zeit geschlossen bleiben Bars, Kneipen, Diskotheken und ähnliches.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Hygienekonzept
https://www.dehoga-niedersachsen.de/branchenthemen/corona-krise/
Nordrhein-Westfalen

Gaststätten starten am 11. Mai. Sowohl innen als auch außen. Hotels machen am 21. Mai für Touristen auf. Wie überall gelten strenge Abstands- und Hygienevorschriften.

Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:
  • Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept durch die Betriebe vorliegt.
  • Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
  • Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.
An Christi Himmelfahrt (21.5.) werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Folgende Auflagen sind bei der Öffnung zu beachten:
  • Digitale Lösungen werden empfohlen, etwa zur Abwicklung der Bestellungen, aber auch zur Steuerung des Gästezustroms über Online-Buchungsysteme.
  • Ab dem 11. Mai sollen Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch im Restaurant Platz nehmen.
  • Eine Begrenzung der Personenzahl ist nicht vorgesehen.
  • Die Tische müssen 1,5 Meter auseinander stehen.
  • Um die Nachverfolgung zu gewährleisten, sind Platzanweiser und die namentliche Registrierung der Gäste notwendig.
  • Um die Besucherströme zu entzerren, verzichtet NRW auf eine Beschränkung der Verweildauer im Restaurant und eine Begrenzung der Öffnungszeit.
  • Darüber hinaus müssen Hygieneregeln eingehalten werden, die in einer Verordnung geregelt sind. Diese soll zeitnah veröffentlicht werden.
Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.land.nrw/corona
Rheinland-Pfalz

Ab 13. Mai ist die Gastronomie wieder offen. Es besteht eine Reservierungspflicht. Gäste müssen sitzen, d.h. sie dürfen ausschließlich am Tisch essen und trinken. Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Eine Bewirtung ist nur an Tischen erlaubt. Gäste müssen vorausbuchen und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen. Ferner bleibt es zunächst bei den geltenden Kontaktbeschränkungen.
Ab dem 18. Mai folgen die Hotels, die ab dann unter Wahrung der Schutzmaßnahmen wieder Gäste empfangen können. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe wie Ferienhäuser, Ferienwohnungen etc. Eine Öffnung ist immer nur dann möglich, wenn sich die Infektionszahlen weiterhin positiv entwickelten.

Das Wirtschaftsministerium, das Gesundheitsministerium, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Rheinland-Pfalz sowie die Industrie- und Handelskammern haben gemeinsam eine Handreichung für Hygieneregeln in Gastronomie und Hotels verfasst.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
  • Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  • Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
  • Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend).
  • Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder (‚Wait to be seated‘ o.ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
  • Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
  • Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.
  • In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.
  • Der Barbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).
  • Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit (dh. alleine, mit einer oder mehreren weiteren im gleichen oder einem weiteren Hausstand lebenden Personen etc.). Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
  • An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.
  • Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) wird auf das Notwendige beschränkt.
  • Das regelmäßige Lüften der Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, ist erforderlich.
  • Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig. Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.
  • Der gesamte Außenbereich muss durch eine gut sichtbare Kennzeichnung abgegrenzt sein. Der Zugang darf nur über einen zentralen Zugang erfolgen.
  • Bei Thekenverkauf-Betrieben (Imbisse etc.) sind – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – Markierungen im Abstand von 1,5 Meter anzubringen.
  • Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
  • Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  • Gästetoiletten werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
  • Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft
  • Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

Die Hinweise gelten für alle gastronomischen Angebote, insbesondere auch in Straußwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.

Für Beherbergungsbetriebe gilt:
  • Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  • Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich.
  • Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste.
  • Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt.
  • Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.
  • In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  • Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe.
  • Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  • Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.
  • Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.
  • Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).
  • Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellnessund Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  • Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-NasenSchutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
  • Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z.B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  • Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft
  • Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://corona.rlp.de/de/startseite/
Handreichung Hygieneregeln (PDF)
Saarland

Für Gastronomie als auch für das Beherbergungsgewerbe wird eine gleichzeitige Öffnung ab dem 18. Mai 2020 unter Auflagen ermöglicht. In Zusammenarbeit mit dem DEHOGA Saar und der Gewerkschaft NGG haben Wirtschafts-, Verbraucherschutz- und Gesundheitsministerium Hygieneregeln erarbeitet, um das Infektionsrisiko in saarländischen Hotels und Gaststätten zu minimieren, wenn diese ab 18. Mai wieder öffnen dürfen.

Folgende Auflagen gelten u.a. für die Öffnung:
  • Mindestabstand von 1,5m von jedem Sitzplatz aus zu den Sitzplätzen und der Tischfläche des Nebentisches. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist der Einbau von Trennwänden erforderlich. Dies gilt auch für den Eingangsbereich und in den Sanitärräumen.
  • Es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), Thekenverbot und Bedienpflicht (Bedienung nur am Tisch, keine Buffets.) Ausnahmen gelten für die Abgabe mitnahmefähiger Speisen, beispielsweise an Kiosken, in Kantinen oder Selbstbedienungsrestaurants.
  • Regelmäßiges Lüften.
  • Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den privaten Bereich, sowohl für den gesamten Beherbergungsbetrieb als auch für die Tischgesellschaft im Restaurant.
  • Die Bewirtschaftung von gastronomischen Angeboten sowie Angeboten der Beherbergungsstätten erfolgt durch Vorreservierungen. Alternativ ist bei spontanen Besuchen vor Ort eine Zuweisung von Tischen und Sitzplätzen sowie deren Anordnung erforderlich.
  • Zur Nachverfolgbarkeit einer Ansteckung ist bis zum Ende der Pandemie ein geeignetes Erfassungssystem erforderlich. Name, Erreichbarkeit und Wohnort je eines Vertreters der anwesenden Haushalte sowie der vollständige Besuchszeitraum sind zu dokumentieren und für einen Monat aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Umsetzung der Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Hinweisschilder am Eingang weisen die Gäste auf die wichtigsten Regeln hin.
  • Beschäftigte mit unmittelbarem Gästekontakt (kleiner 1,50m) müssen Mund-Nasen-Bedeckung (MNB, sogenannte Community-Masken) in allen Räumen mit Gästekontakt sowie grundsätzlich bei der Zubereitung von Speisen und Getränken tragen und in Räumen, in denen eine Zusammenarbeit der Beschäftigten die Einhaltung des Mindestabstandes nicht gewährleisten kann. Der Arbeitgeber hat die MNB zur Verfügung zu stellen.
  • Die Gäste haben ebenfalls eine MNB zu tragen, wenn sie sich abseits des Tisches bewegen.
  • Kontaktloses Bezahlen wird empfohlen. Alternativ sind Vorkehrungen für den Bezahlvorgang zu treffen, wie beispielsweise eine Geldablage.
  • Desinfektion nach jedem Gast und nach jedem Abräumvorgang. Benutztes Geschirr ist mit Seifenlauge und mit einer Mindesttemperatur von 60 Grad Celsius zu spülen.
  • Bei Verdacht auf Infektionen oder einschlägigen Symptomen dürfen Beschäftigte nicht zur Arbeit und Gäste nicht in den Betrieb.
  • Händedesinfektionsmittel muss im Eingangsbereich frei zugänglich zur Verfügung stehen, wie auch in den Sanitäranlagen.
  • Warteschlangen sind unbedingt zu vermeiden.
  • Insbesondere gemeinschaftlich genutzte Sanitärräume in Beherbergungsbetrieben, auf Wohnmobilstell- und Campingplätzen sind engmaschig zu reinigen.
Die allgemeinen Vorgaben des Lebensmittel-Hygienepakets, die bereits in den Leitlinien der Lebensmittelbrache und den Eigenkontrollkonzepten der Betriebe implementiert sind, müssen weiterhin beachtet werden. Die rechtlich festgelegte „Gute Hygienepraxis“ enthält das Prinzip des Schutzes der Lebensmittel vor jeglicher nachteiliger Beeinflussung. Unter der Einhaltung dieser Vorgaben sollte die sichere Abgabe von Lebensmitteln durch Gastronomiebetriebe gewährleistet sein.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://corona.saarland.de/DE/home/home_node.html
http://cms.ihksaarland.de
Sachsen

Restaurants, Kneipen und Biergärten dürfen ab dem 15. Mai unter Auflagen wieder öffnen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Der Tischabstand muss 1,5 Meter betragen. Mundschutz für Servicekräfte ist Pflicht. Hotels starten für Touristen ab dem 15. Mai. Bisher ohne eine Beschränkung der Belegung.

Folgende Auflagen gelten für die Öffnung:
Alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Leben gelten, sind, soweit möglich, auch innerhalb von Einrichtungen umzusetzen.
  • Es dürfen ausschließlich Personen ohne COVID-19-verdächtige Symptome gemäß der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts die Betriebe, Einrichtungen bzw. Angebote besuchen. Kontrollen durch Fiebermessungen o. ä. werden nicht empfohlen.
  • Möglichkeiten der freiwilligen Gästeregistrierung sind, soweit möglich, vorzuhalten um eine Kontaktverfolgung zu erleichtern.
  • Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung besondere Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard und, soweit vorhanden, dessen branchenspezifische Anpassung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger oder die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen.
  • In den gemäß § 3 Abs. 2 der SächsCoronaSchVO zu erstellenden Konzepte sind die vorhandenen aktuellen branchenspezifischen Fachkonzepte zu beachten.

Besondere Regelungen/ Hygieneregeln im Zusammenhang mit gastronomischen Angeboten, der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen/Lebensmittel (u.a. kalte, warme Speisen, Getränke, Eis) sowie dem Betrieb von Schul- und Kitaspeisungen, Personalrestaurants, Kantinen, Mensen, Hochschul-Cafeterien und Tagungs-und Konferenzstätten:
  • Für alle Einrichtungen ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. Dabei sind die Regelungen dieser Allgemeinverfügung zwingend aufzunehmen, sofern nicht in der AV zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen abweichende Regelungen getroffen sind. Für Gastronomiebetriebe gelten darüber hinaus aktuelle branchenübliche Konzepte und Standards.
  • Eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen zu benennen.
  • In den Hygienekonzepten der Einrichtungen sind Festlegungen zur Mund-Nasen-Bedeckung des Personals mit Kundenkontakt zu treffen.
  • Gastronomiebetriebe müssen Besucher im Eingangsbereich mit Hinweistafeln oder Piktogrammen auf die Hygieneregeln nach dem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept hinweisen.
  • Gastronomiebetriebe, Personalrestaurants, Kantinen, Mensen, Hochschul-Cafeterien und Schul- und Kitaspeisungen, Tagungs- und Konferenzstätten müssen gewährleisten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den belegten Tischen gegeben ist. Tischgrößen sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Sitz- und Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Personen, denen gemäß § 2 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO der Kontakt untereinander gestattet ist (z.B. Familien), ist auch das gemeinsame Sitzen im Restaurant ohne Mindestabstand erlaubt.
  • Besondere Sorgfalt ist auf die Einhaltung hygienischer Kriterien bei Reinigungs- und Spülvorgängen von Geschirr, Gläsern und Besteck zu legen. Geschirr, Gläser und Besteck müssen vor der Wiederverwendung vollständig trocken sein.
  • Für Selbstbedienung gilt: Besteck ist einzeln über das Servicepersonal anzureichen. Tablett- und Geschirrentnahmestellen sind vor Niesen und Husten durch Kunden zu schützen. Die Entnahme von offenen Speisen in Selbstbedienung sowie Buffetangebote offener Speisen sind nicht zulässig. Die Bildung von Warteschlangen ist zu vermeiden.
  • Barbetrieb ist nicht zulässig.
  • Das Shisha-Rauchen in gastronomischen und vergleichbaren Einrichtungen wird untersagt.
  • Aus hygienischen Gründen wird die bargeldlose Bezahlung empfohlen.
  • Spielzimmer oder Spielecken für Kinder in gastronomischen Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
  • Grundsätzlich sind beim Umgang mit Lebensmitteln in diesen Betrieben die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene bei der Zubereitung, der Abgabe sowie dem Transport von Lebensmitteln und der Hygiene des Alltags zu beachten. Regelmäßiges Händewaschen ist unbedingt sicherzustellen.
  • Dem häufigen Händewaschen und ggf. Desinfizieren ist der Vorzug gegenüber dem Tragen von Einmalhandschuhen zu geben.
  • Im Eingangsbereich zum Gastraum, in gastronomisch genutzten Außenbereichen und auf den Toiletten sind Desinfektionsspender aufzustellen.
  • Personen mit COVID-19-verdächtigen Symptomen oder einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Tätigkeit in den genannten Einrichtungen untersagt. Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis sind vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine mindestens 14-tägige Quarantäne und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden nachzuweisen. Sonstige Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß IfSG bleiben davon unberührt.
  • Personal ist in Bezug auf die Einhaltung der Hygieneregeln während der Corona-Pandemie aktenkundig zu schulen und zu belehren.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygienemassnahmen-2020-05-12.pdf
Sachsen-Anhalt

Ab dem 22. Mai sollen Restaurants, Cafes und Hotels wiedereröffnen, Ferienwohnungen dürfen bereits eine Woche früher ab dem 15. Mai öffnen.
Es soll keine Unterscheidung zwischen Außen- und Innengastronomie sowie ebenfalls keine Beschränkung der Gästezahl geben.

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
Auf eine maximale Gästezahl solle verzichtet werden, allerdings müssten bestehende Kontaktbeschränkungen (nicht mehr als fünf Personen pro Tisch), Abstandsgebote und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Geschlossen bleiben Tanzlokale, Diskotheken und Schankwirtschaften (Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe).

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Betriebsaufnahme (Gastronomie) erfolgen kann:
  • Allgemeine Hygienevorschriften werden beachtet
  • Die Betreiberin oder der Betreiber stellt sicher, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,
  • Es findet kein Angebot in Buffetform statt,
  • Die Plätze werden durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen gewährleistet ist,
  • Es wird gewährleistet, dass an einem Tisch höchstens die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 zulässige Personenzahl zusammenkommt (im Grundsatz 5 Personen, Ausnahme für Hausstände und in gerader Linie Verwandte),
  • Kunden werden über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung informiert,
  • Die Gäste werden bereits bei Betreten der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs in einer Anwesenheitsliste entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 zuzüglich der Tischnummer und Uhrzeit erfasst, dies kann auch vorab bei der Reservierung erfolgen,
  • Die Wiederaufnahme des Betriebs wird dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich angezeigt.
  • Die Öffnung von Speisewirtschaftsbetrieben nach § 6a Abs. 1 für den Publikumsverkehr bereits ab dem 18. Mai 2020 ist genehmigungsbedürftig. Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn:
    - der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt für den gesetzlichen Feiertag am 21. Mai 2020 ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und
    - die Öffnung auf der Grundlage eines von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigt.

Die Öffnung der touristischen Beherbergung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Die Hygienevorschriften nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 und der zuständigen Berufsgenossenschaft werden beachtet,
  • Die Kunden werden über gut sichtbare Aushänge in den Unterkünften oder durch auszuhändigende Informationsblätter über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen informiert,
  • Die Gäste werden bereits bei Betreten der Einrichtung in einer Anwesenheitsliste nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 erfasst, die kann auch vorab bei der Reservierung erfolgen,
  • Es ist eine autarke Versorgung (der bewohnten Unterkunft), insbesondere durch Bad, WC und Küche, sichergestellt; 0der Betrieb, der Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Duschen, Gemeinschaftsküchen und ähnlichem sind untersagt; der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden; § 4 Abs. 3 Nrn. 10, 11 und 12 (Badeanlagen, Saunas, Dampfbäder, Fitnessräume u.ä.) bleiben unberührt,
  • Die Unterkunft wird vor einer Weitervermietung von der Vermieterin oder dem Vermieter gründlich gereinigt; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.


Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/fragen-und-antworten/faq-fuenfte-vo/#c239187
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein öffnet Gastronomie und Tourismus ab dem 18. Mai.

Das Einreiseverbot für touristische und Freizeitzwecke wird aufgehoben. Bereits am 9. Mai sollen die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen gelockert werden. Danach ist es erlaubt, dass sich auch Personen zweier Hausstände treffen können. Das gilt in der Öffentlichkeit wie im privaten Raum.

Der Betreiber erstellt ein Hygienekonzept. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
  • die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  • die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  • die Regelung von Besucherströmen;
  • die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  • die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  • die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
  • Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.)
  • Der Betreiber erhebt die Kontaktdaten der Gäste (Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.)
  • Die Einrichtung wird für Gäste nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet;
  • Es werden keine Buffets angeboten;
  • Der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
  • Die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
  • Der Betreiber erstellt ein Hygienekonzept.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden erhoben.
  • Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist in Beherbergungsbetrieben unzulässig.


Folgende Auflagen sind bei der Öffnung zu beachten:
Alle Betriebe haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept anzufertigen, in dem auch darzulegen ist, wie die Abstandsregeln eingehalten werden können. Dieses Konzept hat drei Tage vor Inbetriebnahme vorzuliegen. Es ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen.

Die Öffnung von Gaststätten ist auf eine Höchstzahl von gleichzeitig anwesenden Personen pro Gastraum beschränkt. Pro Gastraum sind maximal 50 Gäste zulässig. Grundsätzlich sind Tische für zwei Personen vorzusehen, allerdings dürfen Gruppen im Rahmen der Kontaktbeschränkungsregeln zusammensitzen. Zwischen den Gästegruppen ist ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwingend, was eine Platzierung Rücken an Rücken ohne Schutzwand ausschließt.
Die Reservierung erfolgt unter Angabe sämtlicher Gästenamen, -anschriften und einer Kontakttelefonnummer. Die Gaststätten müssen um 22 Uhr schließen.

Beim touristischen Vermietungsgeschäft müssen die Vermieter ein möglichst kontaktloses Ein- und Auschecken einschließlich der Schlüsselübergabe gewährleisten. Für Ferienwohnanlagen mit gemeinsamen Eingängen ist sicherzustellen, dass auf Begegnungs- und Aufenthaltsflächen wie Fluren, Treppenhäusern oder Parkplätzen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen oder Personengruppen eingehalten werden kann. Auch die Zimmerbelegung richtet sich nach den Regeln über die Kontaktbeschränkung. Gemeinschaftsräume und Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.schleswig-holstein.de
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html#doc215c4238-f97d-40cc-8439-d4d4bc6c2ba7bodyText8
Thüringen

Die Öffnung erfolgt am 15. Mai. Sie umfasst Campingplätze sowie Ferienwohnungen, Ferienhäuser und vergleichbare Angebote, Gastronomie, Hotellerie und Gastgewerbe. Regelungen zum Ausschank alkoholischer Getränke treffen die Kommunen eigenständig.

Voraussetzung für die Öffnung von Gaststätten und Übernachtungsangebote ist, dass die strengen Hygienevorschriften, insbesondere branchenspezifischen infektionsschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die geltenden Abstandsregeln vollumfänglich berücksichtigt werden (Link finden Sie unten).

Grundsätze der Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften:
Die umfassende Hygieneplanung sowie Personaleinsatzplanung müssen bereits vor der Öffnung im Rahmen der Erstellung einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Alle Unternehmen haben ein geeignetes betriebliches Pandemie-Maßnahmenkonzept zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Gäste und zum Eigenschutz zu erstellen.

Folgende Hygienestandards müssen beachtet werden:
  • Mitarbeiter sind über die Infektionsschutzbestimmungen schriftlich zu belehren unter Berücksichtigung spezieller Arbeits- und Aufgabenbereich, Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten, einschließlich Selbstbeobachtungs- und Mitteilungspflicht im Hinblick auf die bekannten Covid-19 Symptome.
  • Möglichst umfassende Reduzierung von Kontakten der Gäste untereinander, deren Kontakt untereinander nicht gestattet ist; Personen im Familienverband (bis zu zwei Familien) oder maximal zwei Personen dürfen an einem Tisch zusammensitzen (jedoch in Abhängigkeit der Tischgröße unter Abstandswahrung),
  • Abstand von 1,5 Metern zwischen Gästen an unterschiedlichen Tischen,
  • keine Selbstbedienung/Buffets, sofern die Hygienemaßnahmen nicht realisiert werden können,
  • Speisen und Getränke auf dem Weg zum Gast vor Kontaminierung schützen,
  • Einhaltung einer maximal vorab errechneten Personenzahl/Belegungszahl pro Betriebseinheit,
  • Einhaltung von mindestens 1,5 Meter Abstand zwischen den einzelnen Gästen und dem Personal unter Nutzung von Barrieren wie Tabletts oder Servierwagen, wo dies nicht möglich ist, müssen andere Maßnahmen, wie das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes realisiert werden,
  • eine Durchdringung von Außengastronomie und Fußgängerverkehr ist zu unterbinden, Unterbindung von Ansammlungen von Gästen an der Rezeption (z. B. beim Checkin) und in der in der Lobby (z. B. mit Platzierungssystemen arbeiten), Personen, deren Kontakt untereinander gestattet ist (Familienverband, bis zu zwei Familien) dürfen gemeinsam Hotelzimmer nutzen, sonst gilt die Beschränkung von maximal zwei Personen,
  • Bereitstellung von ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel, zusätzliche regelmäßige Reinigungen der Gästetoiletten,
  • Reduzierung von möglichen Schmierinfektionen über Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten, Stifte, Decken usw.)
  • regelmäßiges Reinigen und Desinfizieren möglicher kontaminierter Gegenstände (z.B. Türen, Türgriffe, Arbeitsflächen)
  • Geschirr-Spülvorgängen bei Temperaturen über 60 °C, das gilt auch für Gläser,
  • täglicher Tausch aller Handtücher im Hotelzimmer,
  • Tragen von Mund-Nase-Schutz „Alltagsmasken“, wo andere Schutzvorschriften (z. B. Plexiglasschutzwände) nicht möglich sind und die Abstandsregelung nicht sicher einzuhalten ist, oder auch andere technische Möglichkeiten (z.B. Schutzvisiere),
  • wirkungsvolle Information der Gäste über die Durchführung der Schutzmaßnahmen sowie zu persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (wie Abstandsgebot, Händereinigung, Einschränkungen bei bestimmten Dienstleistungen, die Nutzungspflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung, Zutrittsregelungen bei Symptomen einer Infektion der Atemwege oder Fieber sowie Husten- und Nies-Etikette,
  • Personenzahlbeschränkung beim Lift) z. B. durch Aushänge und Informationsgespräche.

Die Festlegung des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt sind zusätzlich zu berücksichtigen.
In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) für den Vollzug der Arbeitsschutzbestimmungen zuständig. Das TLV hat für Arbeitgeber Informationen zum Thema Corona-Pandemie aufbereitet. Siehe: www.thueringen.de/mam/th7/tlv/tlv_handlungsempfehlung_corona.pdf

Weiterführende Informationen finden sowie Branchenregelungen für Hotel- und Gastgewerbe Sie unter:
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/Branchenregelungen_Hotel_Gaststaetten.pdf
https://corona.thueringen.de/

Tipps für einen erfolgreichen Neustart in der Gastronomie

GASTRAUM

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Abstand zu anderen Personen halten – das gilt nun auch im Gastraum Ihres Lokals. Sorgen Sie dafür, dass der Mindestabstand zwischen den Besuchergruppen gewährleistet ist.

Tipp #1   Stellen Sie Ihre Tische um, sperren Sie einzelne Tische ab oder setzen Sie ein trennendes Element zwischen den Tischen ein.

Wenn möglich, können die leeren bzw. blockierten Tische von Ihrem Serviceteam auch als Übergabe- bzw. Ablageort beim Servieren genutzt werden, um den Abstand zu den Gästen leichter einhalten zu können. Ihre Gäste können sich die Speisen und Getränke dann selbst vom Tisch nehmen.
Damit Ihr Serviceteam die Gäste nur an den verfügbaren Tischen platzieren kann und der Mindestabstand stets eingehalten wird, können Sie Ihren Tischplan in gastronovi Office ganz einfach anpassen. Hierzu wählen Sie einfach die Tische aus, an denen keine Gäste platziert werden sollen und setzen die Personenzahl dieser Tische auf 0. Zusätzlich können Sie dem entsprechenden Tisch einen Titel geben (z. B. LEER oder ABSTAND), damit dieser im System noch deutlicher zu erkennen ist. Wenn Gäste nun das Lokal betreten, kann Ihr Servicemitarbeiter direkt am Empfang im Kassensystem sehen, an welchem Tisch er die Gäste platzieren kann.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Tische verwalten
Eigenschaften der Tische festlegen

TISCHGESTALTUNG & SPEISEKARTE

Hygiene – ein wichtiges Thema in der Gastronomie, auch schon vor der Corona-Pandemie. Nun gilt es jedoch in diesem Bereich besondere Vorkehrungen zum Schutz Ihrer Gäste zu treffen.
Tipp #2   Passen Sie das Tischsetting an und achten Sie auf regelmäßige Reinigung/Desinfektion.
Verzichten Sie auf Menagen auf den Tischen und stellen Sie Salz, Pfeffer, Ketchup, Mayo etc. nur auf Anfrage bereit. Nutzen Sie abwischbare, folierte Speise- und Getränkekarten oder Alternativen wie z. B. Tafeln bzw. Papiertischsets mit dem Angebot. Achten Sie darüber hinaus darauf, dass Tischoberflächen, Stuhlrücken sowie -armlehnen nach jedem Gast gereinigt werden bzw. das Tischtuch gewechselt wird.
Tipp #3   Stellen Sie Ihre Karte digital bereit.
Damit Ihre Gäste die Karte gar nicht erst in die Hand nehmen müssen, können Sie Ihre Speise- und Getränkekarte auch digital bereitstellen.
gastronovi-Bestellsystem-Digitale-Speisekarte-Tablet
Nutzen Sie das gastronovi Kassensystem in Verbindung mit weiteren Modulen, können Sie Ihre Speise- und Getränkekarte mit wenigen Klicks digital für Ihre Gäste bereitstellen – ob auf den Präsentationskanälen in Ihrem Lokal, Ihrer Website, Social Media Kanälen oder als Self-Ordering System für direkte Nachbestellungen vor Ort (siehe auch Tipp #4).

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Präsentationskanäle
Website
Soziales Netzwerk hinzufügen
Speisekarte an Netzwerke senden

Wie können wir Sie unterstützen?

 
Sie haben Fragen? Oder möchten mit unseren Kollegen darüber sprechen, wie gastronovi Sie bei der Öffnung unterstützen kann?
Unser Team ist für Sie da! Kontaktieren Sie uns!
 

Fragen & Produktberatung
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BESTELLUNG & BEZAHLUNG

Beim Bestell- und Bezahlvorgang haben Ihre Gäste und Mitarbeiter normalerweise viel Kontakt.

Tipp #4   Nutzen Sie digitale Bestellmöglichkeiten für Ihre Gäste.
Mit digitalen Bestellsystemen können Sie Ihr Serviceteam entlasten und zugleich den Kontakt reduzieren, um Gäste sowie Mitarbeiter zu schützen. Ihre Gäste können dann ganz bequem mit dem eigenen Smartphone Speisen und Getränke (nach-)bestellen – und auf Wunsch auch direkt online bezahlen.
Mit dem gastronovi Kassensystem in Verbindung mit der Kassenerweiterung Bestellsystem können Ihre Gäste die Gerichte risikofrei am eigenen Smartphone auswählen und direkt bestellen – anstatt in einer gedruckten Speisekarte zu blättern. Dank integrierter Bezahlmethoden wie PayPal kann Ihr Gast seine Bestellung auf Wunsch bargeldlos direkt online bezahlen. Auch Trinkgeld kann selbstverständlich über das Bestellsystem vergeben werden.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Vor-Ort-Bestellung (aktivieren)
Tipp #5   Bieten Sie kontaktlose Zahlungen an.
Reduzieren Sie die Ansteckungsgefahr, indem Sie Online-Bezahlmethoden wie PayPal anbieten. In diesem Fall kann der Gast die Rechnung bequem mit dem eigenen Smartphone bezahlen – der Einsatz spezieller Hardware ist nicht nötig.

Aber auch gängige bargeldlose Bezahlmethoden wie per EC-Karte reduzieren den Kontakt mit Bargeld für Ihre Mitarbeiter und die Zahlung ist schnell abgewickelt. Dank NFC-Technik muss Ihr Gast das Lesegerät nicht einmal anfassen, sondern kann einfach seine Karte vor das Gerät halten.
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Je nach Land und angebundenen Zahlungsdienstanbieter ist neben den gängigen bargeldlosen Bezahlmethoden, die Sie im gastronovi Kassensystem hinterlegen können, auch das Anbieten von Online-Zahlungen in Verbindung mit dem gastronovi Bestellsystem ohne großen Aufwand möglich: Sie benötigen lediglich einen Account beim jeweiligen Zahlungsanbieter und können anschließend in der gastronovi Software die Integration zum Zahlungsanbieter “Stripe” und/oder PayPal aktivieren – um Ihren Gästen eine bargeldlose Bezahlung zu ermöglichen. Ihre Gäste können bei der Online-Bestellung (Take-away- oder Lieferbestellungen, Kauf von Gutscheinen) sowie bei der Bestellung vor Ort dann zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen (PayPal, Sofortüberweisung, giropay, Apple Pay, Google Pay, Alipay, Kreditkarten, gastronovi Gutschein).

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Zahlungsmöglichkeiten
Die Regierung hat Steuererleichterungen für die Gastronomie in Deutschland beschlossen. Das bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2020 für Speisen ein reduzierter Steuersatz von 7% statt 19% gilt – diese Senkung ist befristet auf ein Jahr, gilt also bis zum 30. Juni 2021.
Denken Sie daran, den neuen geltenden Steuersatz in Ihrem Kassensystem entsprechend einzurichten.
Um die Umstellung der Mehrwertsteuer für unsere Kunden möglichst einfach zu gestalten, haben wir einen neuen Steuersatz im System angelegt: "19% MwSt. (COVID-19)". Dieser Steuersatz wird am 1. Juli 2020 um 00:00 Uhr automatisch auf 7% umgestellt – und am 1. Juli 2021 wieder auf 19% zurückgestellt. Alles was Sie tun müssen, ist allen Ihren Speisen einmal den neuen Steuersatz zuzuordnen.

Weitere Informationen und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie auf unserem Blog:
Neuer Steuersatz in gastronovi Office

TISCHRESERVIERUNGEN

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Öffnung unter strengen Auflagen: In einigen Bundesländern bedeutet dies, dass es Beschränkungen bei der Personenzahl gibt, die gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen – oder die Kapazitäten nur zu einem bestimmten Anteil besetzt werden dürfen. Unterstützen Sie Ihr Serviceteam bei der Einhaltung dieser Regelung!

Tipp #6   Legen Sie bereits in Ihrem Tischplan sowie für die Tischreservierung die maximale Personenzahl für Ihre Tische fest.
Im gastronovi Kassensystem können Ihre Servicekräfte jederzeit auf dem grafischen Tischplan nachschauen, wie viele Plätze bereits belegt und welche noch frei sind. Damit nicht zu viele Gäste platziert werden, empfehlen wir Ihnen den Tischplan anzupassen: Legen Sie die maximale Personenzahl pro Tisch fest und markieren Sie Tische, die aufgrund der Abstandsregelung leer bleiben müssen (siehe Tipp #1). Dank des Single-Source-Prinzips von gastronovi werden diese Einstellungen auch entsprechend für die Online-Reservierung übernommen, sodass Ihre Gäste nur für die von Ihnen freigegebenen Kapazitäten reservieren können. Zusätzlich können Sie in der Tischreservierung weitere Einstellungen vornehmen (siehe Tipp #7).

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Eigenschaften der Tische festlegen
Landingpage_Tischreservierung_Aktion_6@2x
Damit Sie Ihre Kapazitäten besser planen können, empfiehlt es sich, Ihre Gäste vorab reservieren zu lassen. So behalten Sie jederzeit den Überblick über Ihre Auslastung, die Sie gemäß der Vorgaben anbieten können. Sollte in Ihrem Bundesland zudem eine Reservierungspflicht gelten, können Sie diese optimal mit einem digitalen Reservierungssystem erfüllen.
Tipp #7   Bieten Sie Online-Reservierungen an.
Lassen Sie Ihre Gäste bequem selbst online reservieren. Dadurch sparen Sie und Ihr Team viel Zeit für die manuelle Bearbeitung am Telefon oder per E-Mail. Mit einer Reservierungssoftware können Sie den Prozess einfach automatisieren: Ihr Gast erhält eine Bestätigungs-E-Mail und die Reservierung wird im System eingetragen. So erreichen Sie eine optimale Auslastung Ihrer verfügbaren Kapazitäten – ohne Mehraufwand.
Mit der gastronovi Tischreservierung können Sie einen Online-Reservierungskalender ganz bequem auf Ihrer Website und/oder Social Media einbinden. Sollten Ihre Kapazitäten zum gewünschten Termin bereits voll ausgelastet sein, erhält Ihr Gast automatisch Alternativen vorgeschlagen.
Die Tischreservierungssoftware bietet Ihnen zahlreiche Konfigurationsmöglichkeiten, die es Ihnen erleichtert die Regelungen zur Öffnung Ihrer Gastronomie umzusetzen. In den Reservierungsvorgaben können Sie u.a. die Reservierungs- sowie Vorlaufzeiten festlegen. Aber auch die maximalen Personenzahl, die pro Online-Reservierung angenommen wird. Darüber hinaus können Sie – je nach Bedarf und um Ihre Auslastung optimal zu steuern – auch die maximale Anzahl an Online-Reservierungen festlegen, die Sie pro Intervall annehmen möchten/können. Eine weitere Möglichkeit: Erstellen Sie eine zusätzliche Abfrage für die Online-Reservierung, um zu erfassen, wie viele minderjährige Kinder für die Reservierung eingeplant werden müssen.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Reservierungsvorgaben einrichten
Die Reservierung erst im vollgekritzelten und unleserlichen Reservierungsbuch zu suchen und anschließend nach einem geeigneten Tisch zu schauen? Das kostet Ihre Servicemitarbeiter viel Zeit. Hier lässt sich der Vorgang mit einem digitalen Reservierungsmanagement deutlich vereinfachen und beschleunigen. Mit digitalen Tools können nicht nur Warteschlangen am Empfang vermieden werden, sondern auch die aktuelle Auslastung immer aktuell erfasst werden.

Tipp #8  Nutzen Sie digitale Reservierungscodes beim Einlass.
gastronovi-Digitaler-Reservierungscode-Wallet-Cafe
Mit der gastronovi Tischreservierung erhält Ihr Gast eine automatische Reservierungsbestätigung per E-Mail. Der Termin für die Tischreservierung kann als digitale Wallet-Version heruntergeladen werden. Hierzu wird Ihren Kunden in der Bestätigungs-E-Mail ein entsprechender Button angezeigt. Speichert Ihr Gast die Tischreservierung im Apple Wallet oder Android Passbook, wird dort zusätzlich zu den Reservierungsdetails ein QR-Code angezeigt.

Diesen QR-Code aus der Bestätigungs-E-Mail des Gastes bzw. aus der Wallet-/ Passbook-Datei können Ihre Servicemitarbeiter beim Empfang im Restaurant ganz einfach einscannen, um die entsprechende Reservierung schnell aufzufinden und die Gäste am entsprechenden Tisch zu platzieren. So sehen Sie immer in Echtzeit die Auslastung Ihrer Gastronomie und können die Vorgaben einhalten.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
Reservierungscode in der Tischreservierung annehmen
Reservierungscode in der Kasse annehmen

gastronovi Webinare zur Öffnung der Gastronomie

Jetzt kostenlos teilnehmen

 
Wir möchten Sie bei der Umsetzung dieser und kommender Vorschriften unterstützen. In unseren Webinaren zeigen wir Ihnen auf, wie Sie mithilfe von gastronovi die anstehenden Herausforderungen bestmöglich meistern.
 

ZUR ANMELDUNG
gastronovi Tischreservierung Übersicht & Auslastungsinformationen

WALK-INS / LAUFKUNDSCHAFT

Da nicht in allen Bundesländern eine Reservierungspflicht vorgesehen ist, können Ihre Gäste auch spontan in Ihr Lokal kommen. Nutzen Sie getrennte Tools für die Tischreservierung und das Kassensystem, fehlt oft der Gesamtüberblick über die aktuelle und zukünftige Auslastung, weil die Daten nicht miteinander verknüpft sind.

Tipp #9   Nutzen Sie vernetzte digitale Lösungen.
Damit Sie nicht nur die Auslastung über die Reservierungen im Blick behalten, sondern die Auslastung immer in Echtzeit vorliegt, empfiehlt es sich, vernetzte Lösungen einzusetzen, bei denen sowohl die Daten aus den Tischreservierungen als auch die aktuellen Zahlen aus dem Kassensystem zentral zusammenlaufen. Denn so werden auch die Walk-Ins – also Ihre Laufkundschaft – erfasst.
Ein riesiger Vorteil von voll integrierten Lösungen wie vom gastronovi ist, dass der Gastronom seine Ressourcen vollautomatisch und optimal verwalten kann. Nutzen Sie das gastronovi Kassensystem im Zusammenspiel mit der gastronovi Tischreservierung laufen die Informationen aus der Tischreservierungssoftware direkt im Kassensystem zusammen, sodass Sie Ihre Kapazitäten jederzeit in Echtzeit einsehen können. Sobald neue Gäste über das Reservierungstool online reservieren, ist die Reservierung direkt im Kassensystem sichtbar, sodass Ihr Kellner sieht, ab wann ein Tisch reserviert ist und an welchen freien Tischen er Laufkundschaft platzieren kann. Öffnet Ihr Kellner einen Tisch über das gastronovi Kassensystem, wird dieser automatisch als Walk-In erfasst – und für die Online-Reservierung blockiert. Nutzen Sie die gastronovi Tischreservierung nicht in Verbindung mit dem gastronovi Kassensystem, können Sie Walk-Ins manuell in der Tischreservierung erfassen – und können so Ihre aktuelle Auslastung immer kontrollieren.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Support Portal:
gastronovi Kassensystem + gastronovi Tischreservierung
Bestellung aufnehmen & Tisch öffnen

NUR gastronovi Tischreservierung
Walk-In Gäste platzieren
Nach den neuen Bestimmungen für die Wiedereröffnung sind Betriebe vielerorts dazu verpflichtet sein, die Kontaktdaten ihrer Gäste vollständig zu erfassen, damit mögliche Infektionsketten besser nachvollzogen werden können. Um hier eine unübersichtliche Zettelwirtschaft zu vermeiden, können digitale Tools Sie unterstützen, alle Informationen datenschutzkonform zu verwalten und sie nach der vorgegeben Frist (unterschiedliche Regeleungen pro Bundesland) wieder aus dem System zu löschen.
13 Tipps für den Neustart der Gastronomie in Deutschland
Um die Gästeregistrierung digital und datenschutzrechtlich 100% konform zu erfüllen, haben wir eine neue Funktion in gastronovi Office integriert – die ab sofort für gastronovi Kunden zur Verfügung steht.
Ihr Gast muss dann lediglich beim Betreten und Verlassen Ihres Restaurants einen QR-Code mit dem eigenen Smartphone scannen und kann dann seine Daten in einem kurzen Formular eingeben.

Weitere Informationen und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie auf unserem Blog:
Neue Funktion zur digitalen Gästeregistrierung

KOMMUNIKATION

Ein Restaurantbesuch in Zeiten der Corona-Pandemie sieht anders aus, als Ihre Gäste sowie Mitarbeiter es gewohnt sind.

Tipp #10   Informieren Sie Ihre Gäste über die Bestimmungen und Verhaltensregeln.
Es gelten nun auch einige Vorschriften für Ihre Gäste, an die sie sich halten müssen. Weisen Sie in Ihrem Betrieb darauf hin – z. B. durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere Hilfsmittel – am besten bereits im Eingangsbereich des Lokals. Darüber hinaus sollten auch Ihre Servicemitarbeiter geschult sein, um die Gäste bestmöglich Auskunft zu erteilen.
Auf Ihrer Website können Sie Ihre Gäste auch vorab über die bei Ihnen geltenden Regeln informieren – so können Sie Ihre Gäste beispielsweise daran erinnern, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Prüfen Sie zudem, ob Ihre Öffnungszeiten mit den neuen Vorgaben konform sind – und passen Sie diese wenn nötig an.
Freisteller-iPhone-Google-My-Business
Nutzen Sie gastronovi Office in Verbindung mit der Google My Business Integration, dann können Sie Ihre Öffnungszeiten zentral in gastronovi Office pflegen und Ihr Google My Business Eintrag ist automatisch aktualisiert.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Blog:
Google My Business Integration
Auch für Ihre Mitarbeiter wird die tägliche Arbeit in der Gastronomie anders ablaufen, als sie es aus der Zeit vor der Corona-Pandemie kannten.
Tipp #11   Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die neuen Bestimmungen, Verhaltensregeln und Hygienevorschriften.
Bedingung für die Öffnung des Betriebes ist in vielen Bundesländern die Erarbeitung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.
Damit Ihre Mitarbeiter bestens auf den Neustart vorbereitet sind, schulen Sie sie zu den Bestimmungen, stellen Sie Informationsmaterial zur Verfügung und hängen Sie ein Merkblatt auf.
Tipp #12  Sorgen Sie für ausreichend Materialien wie Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Schutz/Masken etc., um Ihre Mitarbeiter auszustatten und die Leitlinien umsetzen zu können.

WEITERE EINNAHMEQUELLEN

Aufgrund der Vorgaben wie Abstandsregelungen und Begrenzungen der Personenanzahl können Sie nach der Öffnung Ihre Kapazitäten nicht zu 100% auslasten. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Gäste erst einmal zurückhaltend reagieren, sodass insgesamt mit weniger Gästen zu rechnen ist.

Tipp #13   Nutzen Sie zusätzliche Angebote wie einen Abhol- und Lieferservice oder den (Online-)Gutscheinverkauf, um weiteren Umsatz zu generieren.
Screenshot-Widget-Übersicht-Optionen-iPhone@2x
gastronovi bietet Ihnen digitale Lösungen für diese Bereiche aus einer Hand. Mit den Modulen Kassensystem, Bestellsystem und Kundenbindung können Sie einen Abhol- und Lieferservice einrichten sowie Gutscheine (online) verkaufen.
Mit dem gastronovi Hilfspaket bieten wir Ihnen hierzu eine Unterstützung während der Corona-Pandemie (beinhaltet die Module Bestellsystem und Kundenbindung 6 Monate kostenlos).

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Blog:
gastronovi Hilfspaket

Weiterführende Informationen

Diese Hinweise sind nicht abschließend, Stand 19.05.2020.

Aktuelle und weiterreichende Informationen finden Sie unter anderem hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus

DEHOGA Berlin – Vorkehrungen zur Wiedereröffnung der Betriebe (inkl. Checkliste)


Wie können wir Sie unterstützen?

Sie haben Fragen? Oder möchten mit unseren Kollegen darüber sprechen, wie gastronovi Sie unterstützen kann?
Unser Team ist für Sie da! Kontaktieren Sie uns!

Tel: DE +49 421 40 89 420 | AT +43 720 81 69 23 | CH +41 31 528 16 85 (Mo.-Fr. von 10:00 – 18:00 Uhr)
E-Mail: kontakt@gastronovi.com
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