Schleswig-Holstein öffnet
Gastronomie und
Tourismus ab dem 18. Mai.
Das
Einreiseverbot für touristische und Freizeitzwecke wird
aufgehoben. Bereits am 9. Mai sollen die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen gelockert werden. Danach ist es erlaubt, dass sich auch Personen zweier Hausstände treffen können. Das gilt in der Öffentlichkeit wie im privaten Raum.
Der Betreiber erstellt ein
Hygienekonzept. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
- Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.)
- Der Betreiber erhebt die Kontaktdaten der Gäste (Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.)
- Die Einrichtung wird für Gäste nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet;
- Es werden keine Buffets angeboten;
- Der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
- Die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- Der Betreiber erstellt ein Hygienekonzept.
- Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden erhoben.
- Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist in Beherbergungsbetrieben unzulässig.
Folgende Auflagen sind bei der Öffnung zu beachten:
Alle Betriebe haben ein
Hygiene- und Sicherheitskonzept anzufertigen, in dem auch darzulegen ist, wie die
Abstandsregeln eingehalten werden können. Dieses
Konzept hat drei Tage vor Inbetriebnahme vorzuliegen. Es ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen.
Die
Öffnung von
Gaststätten ist auf eine
Höchstzahl von gleichzeitig anwesenden Personen pro Gastraum beschränkt.
Pro Gastraum sind
maximal 50 Gäste zulässig. Grundsätzlich sind Tische für zwei Personen vorzusehen, allerdings dürfen Gruppen im Rahmen der Kontaktbeschränkungsregeln zusammensitzen. Zwischen den Gästegruppen ist ein
Abstand von mindestens 1,50 Metern zwingend, was eine Platzierung Rücken an Rücken ohne Schutzwand ausschließt.
Die
Reservierung erfolgt unter Angabe sämtlicher Gästenamen, -anschriften und einer Kontakttelefonnummer. Die
Gaststätten müssen um 22 Uhr schließen.
Beim touristischen Vermietungsgeschäft müssen die Vermieter ein möglichst kontaktloses Ein- und Auschecken einschließlich der Schlüsselübergabe gewährleisten. Für Ferienwohnanlagen mit gemeinsamen Eingängen ist sicherzustellen, dass auf Begegnungs- und Aufenthaltsflächen wie Fluren, Treppenhäusern oder Parkplätzen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen oder Personengruppen eingehalten werden kann. Auch die Zimmerbelegung richtet sich nach den Regeln über die Kontaktbeschränkung. Gemeinschaftsräume und Schwimmbäder bleiben geschlossen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.schleswig-holstein.de
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html#doc215c4238-f97d-40cc-8439-d4d4bc6c2ba7bodyText8