A. Für die
Kurzarbeitsentschädigung können im Fonds der Arbeitslosenversicherung bis 8 Milliarden Franken
beansprucht werden. Die Karenzfrist für die Kurzarbeit wird ab sofort bis 30. September 2020 auf einen Tag reduziert. Die Unternehmen haben so nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbständig zu tragen, bevor ihnen die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung zusteht.
Der Bundesrat beauftragt zudem das SECO bis zum 20. März eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende in Temporärarbeit zu prüfen. Eine solche Ausweitung setzt eine Gesetzesanpassung voraus.
Ausführliche Informationen, insbesondere über die Voraussetzungen finden Sie auf der
Website des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.